Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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che private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern. Artikel 27 VwVG ist vereinbar mit Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c OECD-MA, wonach ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem ordre public widerspräche. Über das Akteneinsichts- und Mitwirkungsrecht erhält die betroffene Person die Möglichkeit, diese Ausschlussgründe geltend zu machen.
2.4 Informationsübermittlung
Art. 16 Vereinfachtes Verfahren
Abs. 1
Die nach Artikel 19 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Personen können der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zustimmen, indem sie dies der ESTV schriftlich mitteilen. Die einmal erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
Abs. 2
Liegt eine Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen gemäss Absatz 1 vor, schliesst die ESTV das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung an die ersuchende Behörde übermittelt.
Abs. 3
Es ist denkbar, dass bei Vorhandensein mehrerer beschwerdeberechtigter Personen nicht alle der Aushändigung der Informationen zustimmen oder eine beschwerdeberechtigte Person sich der Aushändigung eines Teils der verlangten Informationen widersetzt. Diesfalls werden nur diejenigen Informationen gemäss Absatz 2 übermittelt, bezüglich welcher uneingeschränkte Zustimmung vorliegt. Für die übrigen Informationen wird das ordentliche Verfahren gemäss Artikel 17 durchgeführt.
Art. 17 Ordentliches Verfahren
Abs. 1
Können die im Ersuchen angeforderten Informationen nicht im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 übermittelt werden, so eröffnet die ESTV jeder nach Artikel 19 Absatz 2 beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung. Die Schlussverfügung begründet die Amtshilfeleistung und bestimmt den Umfang der zu übermittelnden Informationen. Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person verschiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffene Person ausführlicher Natur ist, beschränkt sich die an eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen.