Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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Betrugstatbeständen und bei schwerer Steuerhinterziehung möglich. Mit Ausnahme dieser Fälle sollen amtshilfeweise erhobene Bankinformationen somit für die Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nicht verwendet werden können.
Absatz 2 entspricht Artikel 15 Absatz 3 ADV. Mit Aufnahme der Bestimmung in das StAG auferlegt sich die Schweiz weiterhin eine Selbstbeschränkung, und sie nimmt damit eine Schlechterstellung der inländischen gegenüber den ausländischen Steuerbehörden in Kauf.
Variante b:
Absatz 2 wird gestrichen. Zweck dieses Richtungswechsels ist eine Gleichstellung der inländischen mit den ausländischen Steuerbehörden in Bezug auf die Verwendung von erhobenen Bankinformationen. Dadurch wird allerdings gleichzeitig eine gewisse Ungleichbehandlung von in der Schweiz Steuerpflichtigen herbeigeführt. Sobald eine steuerpflichtige Person nämlich auch im Ausland Steuern zu entrichten hat, besteht in Bezug auf sie diese zusätzliche Möglichkeit, an Bankinformationen zu kommen, während eine solche bei ausschliesslich in der Schweiz Steuerpflichtigen gerade nicht gegeben ist.
Die Frage, welche Informationen schweizerische Steuerbehörden nach internem Recht zu Veranlagungszwecken beschaffen dürfen, wird durch diesen Richtungswechsel nicht berührt. Demzufolge wird auch die sich abzeichnende Grundsatzdiskussion nicht präjudiziert, ob angesichts der Entwicklungen in der internationalen Amtshilfe der Zugang zu Bankinformationen auch in der Schweiz erweitert werden soll.
Der Bundesrat bevorzugt Variante a und fordert die Vernehmlassungsteilnehmenden auf, sich insbesondere zu diesen Varianten zu äussern.
2.5 Schweizerische Amtshilfeersuchen
Art. 22
Abs. 1
Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV, welche für schweizerische Ersuchen ins Ausland zuständig ist (vgl. Art. 2).
Zum Inhalt des Begriffs der Amtshilfe vgl. den Kommentar zu Artikel 2.
Abs. 2
Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen.
Abs. 3
Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.