Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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2.2 Ausländische Amtshilfeersuchen
Art. 6 Ersuchen
Abs. 1
Der ersuchende Staat muss sein Ersuchen schriftlich, in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch, stellen. Welche Angaben im Ersuchen erforderlich sind, richtet sich nach dem anwendbaren Abkommen.
Aus Artikel 26 OECD-MA, den von der Schweiz nach dem OECD-Standard revidierten Amtshilfeklauseln sowie den dazugehörigen Protokollbestimmungen ergibt sich, dass das Ersuchen grundsätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage;
2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person;
3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des Informations-
inhabers;
4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in
welcher der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den
angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind;
6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz der
Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers befinden;
7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit überein-
stimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für welche die Informationen verlangt werden;
8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Steuer-
verfahren vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Mit diesen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch sollen Beweisausforschungen – sogenannte „fishing expeditions“, d. h. ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte vorgenommene Beweisausforschungen zur Ermittlung unbekannter Fälle – ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Einführung zu Artikel 26 OECD-MA verwiesen werden. Danach bietet der Artikel keine rechtliche Grundlage für "fishing expeditions" oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Auch sollte der ersuchende Staat nach den dortigen Ausführungen darlegen, inwieweit die erbetenen Informationen voraussichtlich relevant sind. Ausserdem sollte der ersuchende Staat alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen, die ihm ohne unverhältnismässigen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe bittet.6
Es sind die zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere die DBA, welche für jeden Vertragsstaat die notwendigen Informationen festlegen. Eine Wiederholung dieser
6 http://www.oecd.org/document/29/0,3343,de_34968570_34968855_42362141_1_1_1_1,00&&en- USS_01DBC.html