Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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log entspricht im Wesentlichen auch den Massnahmen, die der ESTV im internen Recht für eine Untersuchung nach Artikel 190 DBG zur Verfügung stehen.
Die Zwangsmassnahmen können in allen Fällen, wo Zwang möglich ist (vgl. dazu Kommentar zu Abs. 1), angewendet werden, d. h. auch zur Erlangung von Bank- und Eigentümerinformationen, und zwar in diesem Fall unabhängig davon, ob ein Steuerbetrug oder eine schwere Steuerwiderhandlung vorliegt oder nicht.
Abs. 3
Die Anordnung der Zwangsmassnahmen erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin der ESTV oder durch die zur Stellvertretung befugte Person.
Abs. 4
Die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person darf von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen, wenn Gefahr im Verzug ist und die Zwangsmassnahme nicht rechtzeitig gemäss Absatz 3 angeordnet werden kann. Um Bestand zu haben, muss diese Zwangsmassnahme jedoch vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von deren Stellvertretung innert drei Werktagen genehmigt werden.
Abs. 5
Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Abs. 6
An der Durchführung der Zwangsmassnahmen können die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen teilnehmen.
Abs. 7
Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 6 sind die Artikel 42 sowie 45–50 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, welche die Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Zwangsmassnahmen detailliert regeln. Das Siegelungsverfahren nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR kommt jedoch nicht zur Anwendung.
Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen
Abs. 1
Die betroffene Person wird von der ESTV über das hängige Ersuchen informiert. Bestehen keine begründeten Einwände der ersuchenden ausländischen Behörde, hat die Information der betroffenen Person unverzüglich nach Eingang des Amtshilfeersuchens bei der ESTV zu erfolgen. Werden von der ausländischen Behörde Geheimhaltungsgründe glaubhaft gemacht, kann es angebracht sein, mit der Information der betroffenen Person zuzuwarten. Dies korrespondiert mit der in Artikel 27 VwVG vorgesehenen Möglichkeit, in den genannten Fällen die Akteneinsicht zu verweigern (vgl. Kommentar zu Art. 15). Müsste die ESTV die betroffene Person in jedem Fall