Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Abs. 1

Die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und ihren Vertragsstaaten zur Leistung von Amtshilfe sind zurzeit in den DBA geregelt. Das StAG regelt den organisatorischen Vollzug der Amtshilfe einerseits nach den DBA (Bst. a). Diese kann sowohl Amtshilfe zur Durchführung des Abkommens (Ziff. 1) wie auch zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates umfassen (Ziff. 2). Während der Informationsaustausch nach den Abkommen gemäss OECD-Standard beide Bereiche beinhaltet, umfasst der Grossteil der seit dem Entscheid des Bundesrats vom Frühjahr 2009 (vgl. Ausführungen in Ziff. 1.1) noch nicht revidierten Abkommen lediglich den Austausch von Informationen zur Durchführung der Abkommen. Je nach DBA beinhaltet die Amtshilfe nach StAG daher entweder nur den Austausch von Informationen zwecks korrekter Anwendung des Abkommens oder aber auch einen solchen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts.

Weil die Schweiz in Zukunft möglicherweise neben DBA auch bilaterale Abkommen abschliessen wird, die ausschliesslich den Informationsaustausch in Steuersachen beschlagen, umfassen die Vollzugsregeln des StAG auch diese anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen (Bst. b). Solche Abkommen werden mit Staaten abgeschlossen, die keine umfassende Besteuerung der Einkünfte der bei ihnen ansässigen Personen kennen, womit sich der Abschluss eines DBA erübrigt.

Das StAG ist insbesondere auch auf die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen anwendbar, das ebenfalls eine Vorschrift zum Informationsaustausch enthält. Nicht in den Anwendungsbereich des StAG fällt hingegen das Betrugsbekämpfungsabkommen. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass das BBA neben dem Steuerrecht auch Abgaben und Subventionen regelt (vgl. Ziff. 1.2).

Ebenfalls nicht Gegenstand des StAG bildet die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen (die Vollstreckung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Festlegung des Steuerbetrages) nach Artikel 27 OECD-MA. Sie gehört nicht zum von der Schweiz übernommenen OECD-Standard nach Art. 26 OECD-MA. Die Schweiz hat bisher in keinem Abkommen eine Artikel 27 OECD-MA entsprechende umfassende Regelung zur Leistung von Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen vereinbart.

Im Unterschied zur ADV kommt das StAG auf sämtliche DBA zur Anwendung und nicht nur auf jene, die nach dem 1. Oktober 2010 (dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der ADV) in Kraft getreten oder revidiert worden sind.

Abs. 2

Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom StAG abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor.