Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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Art. 19 Beschwerdeverfahren
Abs. 1
Anfechtbar ist erst die Schlussverfügung; jede ihr vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
Abs. 2
Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG.
Abs. 3
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auch nicht entzogen werden, wie dies nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG möglich wäre.
Abs. 4
Wie in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt, muss das Amtshilfeverfahren rasch durchgeführt werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird die Beschwerdefrist in Abweichung der in Artikel 50 Absatz 1 VwVG vorgesehenen Frist von 30 Tagen auf 10 Tage festgesetzt.
Abs. 5
Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. Der Beschwerdeinstanz soll aber die Möglichkeit haben, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, wenn z. B. der Sachverhalt weiterer Klärung bedarf.
Abs. 6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 20 Abschluss des Verfahrens
Abs. 1
Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.
Abs. 2
Gemäss Artikel 26 Absatz 2 OECD-MA sind die übermittelten Informationen vom Vertragsstaat geheim zu halten und dürfen nur bestimmten Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, welche die Informationen zu festgelegten Zwecken zu verwenden haben. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sehen sämtliche DBA vor, dass die ersuchende Behörde die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln hat und nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwenden darf. Die