Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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falls wäre es an den dafür zuständigen Behörden, die Schliessung vorhandener Regelungslücken an die Hand zu nehmen.
2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden
Art. 114
Der Inhalt dieser Bestimmung bleibt unverändert. Jedoch wird die Sachüberschrift aufgehoben.
3. Kapitel: Internationale Amtshilfe
Art. 115 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten. Dazu gehört namentlich die Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht. Voraussetzung dafür ist, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Zu denken ist hier insbesondere an das Betrugsbekämpfungsabkommen.
Absatz 2
Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen, das heisst spontan leisten.
Art. 115a Zuständigkeit
Absatz 1
Zuständig für den Vollzug der Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und das Stellen schweizerischer Ersuchen ist die EZV. Im Bereich der indirekten Steuern ist die Oberzolldirektion Zentralstelle. Der zuständige Zollfahndungsdienst vollzieht die Amtshilfe, falls die Zollverwaltung in der Schweiz für das Geschäft zuständig wäre.
Absatz 2
Die Zuständigkeit der EZV ergibt sich aus den Aufgaben, die ihr das interne Recht im Zollbereich überträgt. Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, , übermittelt es die EZV an die zuständige Behörde.
Absatz 3
Im Fall ihrer Nichtzuständigkeit im Sinne von Absatz 2 vollzieht die EZV mit Unterstützung der zuständigen Behörde die Amtshilfe, sofern diese nicht in der Lage ist, die ersuchten Massnahmen durchzuführen. Zu denken ist etwa an den Fall, wo die Behörde keine Strafuntersuchungen durchführen kann.