Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das StAG stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV.

5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 18 Absatz 2 StAG bestimmt der Bundesrat die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise der betroffenen Person oder der Informationsinhaberin bzw. dem Informationsinhaber in Rechnung gestellt werden können. Diese Delegation entspricht der allgemeinen Vorgehensweise in Gebührenfragen.