Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
lungen der EZV in der Regel um verwaltungsstrafrechtliche Verstösse handelt, rechtfertigt es sich nicht, die Arten möglicher Zwangsmassnahmen einzuschränken (vgl. im Gegensatz dazu der Kommentar zu Art. 13 Abs. 2 StAG).
Art. 115f Mitwirkungsrecht
Diese Bestimmung ist gleich formuliert wie Artikel 15, so dass grundsätzlich auf dessen Kommentierung verwiesen werden kann.
Einziger Unterschied ist die Bezeichnung der Personen, denen ein Mitwirkungsrecht zusteht. Während nach StAG nicht nur die vom Amtshilfegesuch betroffene Person, sondern bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch weitere Personen ein Beschwerderecht haben und ihnen somit ein Mitwirkungsrecht zusteht, ist nach dem Zollgesetz lediglich die vom Amtshilfegesuch betroffene Person Partei im Verfahren und hat ein entsprechendes Mitwirkungsrecht.
Art. 115g Vereinfachtes Verfahren
Absätze 1 bis 3
Diese Bestimmungen sind gleich wie die Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 StAG formuliert, so dass grundsätzlich auf deren Kommentierung verwiesen werden kann. Ein Unterschied ist hier ebenfalls die Bezeichnung der Personen, denen ein Mitwirkungsrecht zusteht (vgl. Kommentar zu Art. 115f). Ein weiterer Unterschied liegt in der Tatsache, dass – anders als im StAG – Gegenstand der Amtshilfe nach Zollgesetz nicht nur Informationen, sondern auch Schriftstücke, Gegenstände und Vermögenswerte sein können.
Art. 115h Ordentliches Verfahren
Absätze 1 und 2
Auch diese Bestimmungen haben ihr Pendant im StAG; es kann daher auf den Kommentar zu Artikel 17 Absätze 1 und 2 StAG verwiesen werden. Ein Unterschied ist ein weiteres Mal die Bezeichnung der Personen, denen eine Schlussverfügung zugestellt werden muss. Da nach Zollgesetz im Verfahren lediglich der betroffenen Person Parteistellung zukommt, ist auch nur sie Adressatin der Schlussverfügung (vgl. im Übrigen Kommentar zu Art. 115f). Ein weiterer Unterschied liegt auch hier im möglichen Gegenstand der Amtshilfe (vgl. Kommentar zu Art. 115g).
Art. 115i Rechtsmittel
Absatz 1
Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbständig angefochten werden. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.