Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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• Weitere Schwierigkeiten sieht inter-pension darin, dass der Versicherte beim Wechsel in
die Garantiestrategie den Verlust sofort realisieren muss und an allfälligen Sanierungsmassnahmen beteiligt wird. Er verliere damit gleich zweimal bzw. kriege neue "goldene Fesseln". Auch der umgekehrte Wechsel sei im Sanierungsfall kaum mehr bzw. nur mit Inkaufnahme eines zweifachen Risikos möglich.
• Vier Teilnehmende (Schweizerischer Arbeitgeberverband, ASIP, SKPE und IZS) ma-
chen geltend, dass das oberste, paritätische Führungsorgan die Anlagestrategien im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Vermögensbewirtschaftung und der gesetzlichen Anlagevorschriften definiert. Zudem liegen die versicherten Lohnanteile über der Sicherstellungsgrenze des Sicherheitsfonds und stehen folglich nur einem begrenzten Personenkreis offen. Die Schutzwürdigkeit sei tiefer anzusetzen, da die Versicherten eine Basisvorsorge hätten, welche den Grundbedarf zusammen mit der AHV sichere. Versicherten in diesem Lohnbereich könne eine gewisse Eigenverantwortung zugemutet werden. Diese Meinung vertreten auch drei unaufgeforderte Teilnehmende (Publica, avadis
Vorsorge AG und Towers Watson).
• Trianon SA bietet bereits heute Vorsorgepläne mit mehreren Anlagestrategien an. Sie
weist darauf hin, dass Artikel 1e BVV 2 nicht von riskanten, sondern nur von "unterschiedlichen Strategien" spricht. Trianon SA bietet jeweils eine "konservative" Strategie an, welche nicht mehr Risiken beinhalte, als eine Vorsorgeeinrichtung im vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich eingehe. Bei überobligatorischen Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 49 Absatz 2 BVG riskiere der Versicherte, einen Teil seiner Austrittsleistung bei einer Teilliquidation zu verlieren. Bei einer Gesamtliquidaton könne das Guthaben über der Sicherheitsfonds-Limite verloren gehen. Freizügigkeitseinrichtungen bieten seit Jahren unterschiedliche Anlagestrategien an. Hier bestehen keine Garantien. Sie ist der Ansicht, dass es keinen Grund für eine Unterscheidung gebe. Durch die Wahl der Strategien könne der Versicherte sein Risiko selber bestimmen und damit seine Verluste auch limitieren.
Damit ein gewisser Schutz für die Versicherten, die zur Wahl einer Strategie gezwungen sind, gewahrt bleibt, schlagen verschiedene Teilnehmende Alternativlösungen vor. Dabei werden folgende Möglichkeiten aufgezeigt:
• Nominalwertgarantie:
Sieben zur Vernehmlassung eingeladene Teilnehmende (LU, FDP.Die Liberalen,
Schweizerischer Arbeitgeberverband, ASIP, Vorsorgeforum, SKPE und inter-
pension) weisen darauf hin, dass auch die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG nicht risikolos erfüllt werden könne, da diese gemäss Artikel 6 Absatz 2 FZV mit dem BVG-
Mindestzinssatz berechnet werden muss. Auch bei einer reinen Geldmarktstrategie könne das Ausbleiben von Verlusten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In der "sicheren Anlagestrategie" bestünde weiterhin das Risiko einer Unterdeckung und einer entsprechenden Sanierungspflicht. In solchen Fällen würde die Verlusttragung wiederum auf das verbleibende Versichertenkollektiv abgewälzt. Als Alternative wird vorgeschlagen, dass nur eine obligatorisch anzubietende risikoarme Strategie mit die Nominalwertgarantie nach Artikel 15 FZG (Kapitalschutz: Mindestbetrag bei Austritt entspricht der Summe aller Einlagen und Sparbeiträge mit Zins 0%) verlangt wird.
Auch fünf unaufgeforderte Teilnehmende schlagen als Alternative eine Nominalwertgarantie vor (PensFlex Sammelstiftung, Schindler Stiftung, avadis Vorsorge AG, Elite Office SA und Towers Watson). Towers Watson führt aus, dass eine solche Strategie faktisch einer Sparlösung analog zu Freizügigkeits- bzw. Säule 3a-Konten entspreche. Man könne sich an den Bestimmungen zu den Freizügigkeitskonten orientieren (Art. 13 Abs. 5, Art. 19 und Art. 19a FZV). Es sei für sie wenig einleuchtend, wieso bei 1e-Plänen, nicht aber bei Freizügigkeitskonten ein Anspruch auf einen Minimalertrag bestehen sollte.