Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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• Gemäss Trianon SA könnten sich Haftungsfragen stellen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung
ihren Sorgfaltspflichten (Überprüfung der Unterschrift) nicht nach kommt. Problematisch wird es gemäss PensFlex Sammelstiftung auch dann, wenn die Strategie schnell gewechselt werden muss, aber die Vorsorgeeinrichtung es verweigert, weil die Zustimmung fehlt. Den Mehraufwand für die Beglaubigung der Unterschrift hätte ihres Erachtens der Versicherte zu tragen.
4.3 Artikel 19a Absatz 3 VE-FZG
Für die EVP sind die Massnahmen zum Schutz der Vorsorgeeinrichtungen, welche deren Risiken beim Wechsel der Strategie limitieren, akzeptabel.
Der Schweizerischen Arbeitgeberverband hält die vorgesehene Regelung für sinnvoll.
Die SSK ist damit einverstanden, dass der Wechsel nicht im Detail geregelt, sondern dem Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtung belassen wird. Den steuerrechtlichen Gesichtspunkten muss aber Rechnung getragen werden. Es wäre nicht statthaft, bei einem Wechsel von einer "riskanten" Strategie in die Garantiestrategie individuelle Einlagen in die kollektiven Wertschwankungsreserven zu leisten und diese steuerlich in Abzug zu bringen. Denkbar wäre, wenn beim Wechsel ein Teil des Vorsorgeguthabens der kollektiven Wertschwankungsreserve zugewiesen würde. AR schliesst sich dieser Stellungnahme an.
Inter-pension führt aus, dass es gemäss Vorlage der Vorsorgeeinrichtung überlassen wird, beim Wechsel in die Strategie mit Garantie einen anteiligen Einkauf in die Wertschwankungsreserven vorzusehen. Dabei müsste ihrer Ansicht nach die Einrichtung auch deren Auskauf beim Wechsel in eine andere Strategie vorsehen. Der Einbezug von Wertschwankungsreserven als weitere Dimension sei für sie praktisch kaum umsetzbar und würde zu teilweise absurden Resultaten führen.
Gemäss Towers Watson macht die Bestimmung nur Sinn, wenn an der Mindestgarantie festgehalten wird. In der Praxis dürfte die Vorschrift mit Schwierigkeiten in der Planadministration verbunden sein.
4.4 Alternativvorschlag: Streichung von Artikel 1e BVV 2
Sechs Vernehmlassungsteilnehmende (GR, SGB, Travail.Suisse, ARPIP, FER und pk-Netz
2. Säule) schlagen statt der Einführung von Artikel 19a VE-FZG eine Streichung von Artikel 1e BVV 2 vor. Sie sind der Ansicht, dass die Probleme bei der Umsetzung zeigen, dass die Einführung von Artikel 1e BVV 2 ohne genügende Abschätzung der möglichen Auswirkungen erfolgte. Die Wahl der Anlagestrategie durch den Versicherten sei unvereinbar mit dem Grundsatz der kollektiven Solidarität innerhalb der Vorsorgeeinrichtung und systemwidrig. Mit Artikel 19a VE-FZG würde die Individualisierung der beruflichen Vorsorge auf Gesetzesstufe eingeführt. Es bestehe aber kein Bedarf für noch vorteilhaftere Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge für Kader, welche heute schon gut ausgebaut ist. Individuelle Anlageentscheide können ausreichend in der privaten Altersvorsorge (Säulen 3a und 3b) getroffen werden. Die vorgeschlagene Lockerung mildere die negativen Auswirkungen etwas ab, müsse aber als schwache Korrektur betrachtet werden. GR ist überzeugt, dass mit der der Möglichkeit, riskante Strategien wählen zu können, Bedürfnisse geschürt werden, die praktisch nicht bestehen. Travail.Suisse und pk-Netz 2. Säule bemängeln zudem den hohen administrativen Aufwand und die zusätzlichen Verwaltungskosten. FER befürchtet, dass der überobligatorische Teil der Vorsorge geschwächt würde und die Änderung vermehrt dazu führen würden, dass umhüllende Vorsorgeeinrichtungen in obligatorische und rein überobligatorische Vorsorgepläne gesplittet werden. Dies würde den Druck erhöhen, die Risiken auf den Versicherten zu übertragen. Centre Patronal schliesst sich dem Vorschlag zur Streichung von Artikel 1e BVV 2 an.