Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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8.2 Artikel 40 Absatz 2 VE-BVG bzw. Artikel 24fbis (neu) Absatz 2 VE- FZG / Haftungsfrage
Sowohl Befürworter als auch Gegner weisen darauf hin, dass die Konsequenzen bei Verletzung der Informationspflicht nicht klar sind und sich deshalb Haftungsfragen stellen könnten. Sie machen auf die damit verbundene Rechtsunsicherheit aufmerksam (UR, TI, ZG, FDP.Die Liberalen, SVP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, ASIP, SKPE, VVP, Vorsorgeforum und FER). Ebenfalls avadis Vorsorge AG und PUBLICA weisen auf die Haftungsfrage hin.
Aus Sicht UR und ZG besteht bei nicht erfolgter oder verspäteter Meldung für eine Einrichtung das Risiko der Doppelzahlung. Aus Sicht VVP müsste die Haftungsfrage unbedingt noch beantwortet werden.
8.3 Artikel 40 Absatz 2 und Absatz 3 VE-BVG bzw. Artikel 24fbis (neu) Absatz 2 und 3 VE-FZG
BS und SKOS begrüssen ausdrücklich, dass alle Arten von Kapitalauszahlungen von der Vorlage erfasst werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist die Auffangeinrichtung der Auffassung, dass lediglich die Pfandverwertung, nicht jedoch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben Gegenstand der Meldung sein sollte. Angesichts der Kostenthematik sollte nach Auffassung des SVV auf das Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung verzichtet werden.
8.4 Artikel 40 Absatz 4 VE-BVG bzw. Artikel 24fbis (neu) Absatz 4 VE- FZG
Die Sperrfrist von 30 Tagen wird von BS ausdrücklich als zweckmässig angesehen und so beurteilt, dass den Behörden der Alimentenhilfe genügend Handlungsspielraum für die einzuleitenden Schritte zur Verfügung stehen würde. Aus Sicht BS schafft der Begriff ‚frühestens’ jedoch eine Rechtsunsicherheit für die Einrichtungen. Die vorgesehene Sperrfrist wird von AI, TI, Travail.Suisse und SVAM als zu kurz angesehen, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. AI erwähnt jedoch, dass damit die Versicherten und die Einrichtungen von einer übermässigen Wartezeit befreit würden.
SVAMV spricht sich für eine Wartefrist von 90 Tagen aus.
VVAK weist darauf hin, dass die Frist von 30 Tagen kaum einzuhalten wäre, was zu Verzögerungen auch bei ‚berechtigten‘ Kapitalauszahlungen führen könnte.
8.5 Artikel 24fbis (neu) Absatz 5 VE-FZG
TI schlägt vor, beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung die Inkassostelle zu informieren. Zudem wäre es nach TI opportun, wenn die Frage der Haftung beim Wechsel der Einrichtung geregelt würde.
Nach SVA sollte bei einem Wechsel der Einrichtung eine Kopie der Meldung der Behörde oder Stelle übermittelt werden. Überdies sollte die Behörde oder Stelle, wenn die Unterhaltspflicht erfüllt ist und keine Ansprüche mehr gegenüber der unterhaltspflichtigen Person bestehen, der Einrichtung eine Mitteilung machen.