Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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9.2 Ausdehnung der Regelung auf die Säule 3a
ZH und UR weisen darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Personen erfolgen würde, welche die berufliche Vorsorge nur in der 2. Säule haben, und solchen, die ihre Vorsorge in der Säule 3a haben. Diese Ungleichbehandlung erscheine stossend und es wird beantragt, für die Guthaben der Säule 3a eine entsprechende gesetzliche Bestimmung zu schaffen, zumal selbständigerwerbende Personen oft nur eine Säule 3a haben. Aus Sicht UR könnte via Steuerämter in Erfahrung gebracht werden, bei welchen Institutionen eine Säule 3a geführt wird. GL weist darauf hin, dass aus Sicht der Rechtsgleichheit nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorsorgegelder der Säule 3a von der Regelung ausgenommen werden sollen.
Der Schweizerische Städteverband schlägt vor, die Ausdehnung der Regelung auf die Säule 3a zu prüfen. Der SVAMV spricht sich für eine Ausdehnung der Regelung auf die Säule 3a aus. Nach Meinung VVP könnte die Behörde die Abzüge für die Einzahlungen in die Säule 3a eruieren. Dieser Mehraufwand wäre aus Sicht VVP für die Behörden zumutbar, da diese ja letztendlich finanziell entlastet würden. Der Schweizerischen Arbeitgeberverband und IZS machen ebenfalls auf den Aspekt der Gleichbehandlung der Versicherten in der freiwilligen Berufsvorsorge der 2. Säule mit jenen der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a aufmerksam.
9.3 Anmerkungen zum Vorentwurf Teilrevision des ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung): Zentralstelle 2. Säule
SG unterstreicht die Bedeutung einer solchen Meldepflicht, da die in dieser Revision allenfalls zu erwartende alljährliche Meldung des Versichertenbestandes die Arbeit der kommunalen Inkassobehörden vereinfachen und die Umsetzbarkeit der hier vorgeschlagenen Bestimmungen erhöhen würde. Für GL wäre die Einführung der vorgeschlagenen Lösung allenfalls denkbar, wenn dereinst ein schweizweites Zentralregister geführt werden sollte. Die Möglichkeit einer zentralen Erfassung der Vorsorgeguthaben sollte nach Meinung TI überprüft werden. Ebenfalls nach Auffassung der folgenden Teilnehmenden sollte die Einführung eines Zentralregisters geprüft werden bzw. eine solche würde begrüsst: SGB, Travail.Suisse,
Schweizerische Städteverband und ARPIP. Für IZS wäre die Einführung eines nationalen Registers in diesem Bereich sowohl zweckmässig als auch effizient und machbar. Auch Tower Watson und Trianon SA würden die Einführung eines Zentralregisters begrüssen.
10 Weitere allgemeine Bemerkungen und Kritikpunkte der Vernehmlassungsteilnemenden
• VD schlägt vor, die Einzelheiten für die Umsetzung in der Praxis (wie beispielsweise wel-
che Dokumente verlangt werden müssen oder die Zinsfrage) nicht nur in den Erläuterungen, sondern im Gesetz zu regeln. ZH beantragt eine zusätzliche gesetzliche Bestimmung, welche die unterhaltspflichtige Person verpflichten würde, ihren Arbeitgeber offen zu legen, da die Behörde den Arbeitgeber und damit die Einrichtung der unterhaltspflichtigen Person nicht kennt. ZH macht zudem einen Antrag für die Erläuterungen zu Artikel 219 SchKG. Auch SO weist darauf hin, dass das Kernproblem darin bestehen wird, von den Unterhaltspflichtigen Informationen über den aktuellen Arbeitgeber bzw. die Einrichtung zu erhalten und schlägt deshalb vor, in den Ausführungsbestimmungen entsprechende Abklärungsmöglichkeiten bwz. –ermächtigungen aufzunehmen. AG schlägt vor, in der Botschaft zu präzisieren, dass nur Meldungen an bekannte bzw. vorgängig eruierte Vorsorgeeinrichtungen zulässig sein sollten, um ‚Fishing- Expeditions‘ zu vermeiden, da bei den angeschriebenen Einrichtungen ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. NE regt an, zwei Punkte zur Meldung und deren Widerruf zu überprüfen.