Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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Von den 21 Organisationen der Versicherten, Leistungsbezüger und Selbständigerwerbenden gingen drei Stellungnahmen ein. SBLV, Integration Handicap und SSR befürworten die Vorlage, SBLV und Integration Handicap sprechen sich zudem explizit für eine zwingende Strategie mit Garantie aus.

15 Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen sowie Durchführungsstellen wurden zur Vernehmlassung eingeladen, 10 davon haben geantwortet. ASIP, SKPE, SAV, KGAST, VVP, VVAK, inter-pension und SVV stimmen der Einführung von Artikel 19a VE-FZG zu, bringen aber teilweise Änderungsvorschläge vor, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Anlagestrategie mit Garantie und dem Zustimmungserfordernis des Ehegatten. ARPIP und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen lehnen den Vorschlag ab und beantragen stattdessen die Streichung von Artikel 1e BVV 2.

Es gingen 6 Stellungnahmen von weiteren Organisationen ein. Vorsorgeforum, IZS, Konsumentenforum kf und SGHVR unterstützen die Vorlage zumindest im Grundsatz, äussern aber auch Kritik. FER und pk-Netz 2. Säule sprechen sich demgegenüber für eine Streichung von Artikel 1e BVV 2 aus.

Neben den zu Vernehmlassung eingeladenen Teilnehmenden haben sich elf unaufgeforderte Teilnehmende zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen geäussert. Zehn befürworten die Einführung von Artikel 19a VE-FZG grundsätzlich (Trianon SA, PensFlex, prevoyance.ne, Gewerbeverband Luzern, Schindler-Stiftung, avadis Vorsorge AG, Groupe Mutuel, Publica, Elite Office SA und Towers Watson), bringen aber ähnliche Kritik und Änderungsvorschläge vor wie die anderen Vernehmlassungsteilnehmenden. Centre Patronal spricht sich gegen die Vorlage und für eine Streichung von Artikel 1e BVV 2 aus.

4 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

4.1 Artikel 19a Absatz 1 VE-FZG

4.1.1 Zustimmung zur vorgeschriebenen Strategie mit Garantie

Es sprechen sich acht eingeladene Vernehmlassungsteilnehmende (UR, AI, CVP, SP, SBV, SBLV, KV Schweiz und Integration Handicap) ausdrücklich dafür aus, dass die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Anlagestrategie anbieten muss, welche die Austrittsleistung nach FZG garantiert. Dieser Ansicht schliesst sich die Groupe Mutuel an.

UR ist der Ansicht, dass dadurch die Gefahr, dass die Arbeitgeber mit dieser Lösung eine Entkoppelung ihrer finanziellen Mitverantwortung anstreben werden, etwas abgefedert werden kann.

AI findet, dass dem FZG und dem Versicherungskollektiv damit genüge getan ist, da v.a. Personen betroffen sind, welche über ein gewisses Einkommen und Vermögen verfügen.

Da aufgrund des Kollektivitätsprinzips ein Versicherter nicht wählen kann, in welcher Vorsorgeeinrichtung er versichert sein will, darf nach Ansicht der SP die Verpflichtung zur Berechnung der Austrittsleistung gemäss FZG nicht einfach gestrichen werden.

Der SGV äussert sich zwiespältig. Es gibt Mitglieder des SGV, die sich dagegen aussprechen, dass mindestens eine Strategie angeboten werden muss, die die Ansprüche gemäss Artikel 15 und 17 FZG garantiert. Die Garantie passe schlecht zum Sinn und Zweck von Artikel 1e BVV 2. Es sei aber auch nachvollziehbar, dass für all jene Versicherten, die zwingend einen Teil ihres Einkommens in einer solchen Vorsorgeeinrichtung zu versichern haben und