Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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4.2 Artikel 19a Absatz 2 VE-FZG

4.2.1 Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung

Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung und die schriftliche Bestätigung durch den

Versicherten werden von VS, EVP, SBV, KV Schweiz, SBLV, Integration Handicap, SKPE

und IZS ausdrücklich begrüsst. Aufgrund der Risikoüberwälzung auf die Konsumenten ist es gemäss Konsumentenforum kf unabdingbar, dass diese ihrem Wissensstand entsprechend informiert werden. Die Beweispflicht müsse bei den Versicherungsunternehmen liegen.

Die SVP hält das Erfordernis der Zustimmung der Versicherten hingegen für nicht praktikabel, administrativ viel zu aufwändig und fordert die ersatzlose Streichung.

Auch SGV gehen die Informationspflichten zu weit. Bei den Personen, die betroffen sind, sei davon auszugehen, dass sie genau wissen, dass bessere Renditen nur mit höheren Risiken möglich sind.

Neun Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass gewisse (globale) Informationspflichten zwar angebracht sind, der vorgeschlagene Umfang aber zu weit geht (FDP.Die Li-

beralen, Schweizerische Arbeitgeberverband, ASIP, KGAST, VVP, inter-pension, SVV,

Vorsorgeforum und SGHVR). Sie schlagen vor, dass die Einrichtung über Chancen, Risiken und Kosten global informieren muss, die Informationsplicht also standardmässig erfüllt werden kann, und der Versicherte dies mit der Unterzeichnung eines Formulars oder elektronisch bestätigt. Diesen Vorschlag unterstützen auch vier unaufgeforderte Teilnehmende (Publica,

Centre Patronal, Schindler-Stiftung und avadis Vorsorge AG).

 Der Schweizerischen Arbeitgeberverband macht einen konkreten Formulierungsvorschlag: „Vorsorgeeinrichtungen, welche unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, haben ihre Versicherten über Chancen und Risiken dieser Strategien zu informieren.“

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, ASIP, KGAST, Vorsorgeforum und Publica begründen ihre Haltung damit, dass es nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung sein könne, sich analog der Rechtsprechung zur Sorgfalts- und Treuepflicht über den Wissensstand und die Risikobereitschaft jedes einzelnen Versicherten zu informieren. KGAST gibt zu bedenken, dass die Beratungspflicht die Vorsorgeeinrichtung vor einige Probleme stellen würde: die Mitarbeiter müssten anlagetechnisch geschult und die private Situation der Versicherten müsste einbezogen werden. Das berge die Gefahr einer Haftung aufgrund von Falschberatung. Andernfalls müsste die Beratung an einen externen Anbieter ausgelagert werden, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Auch der Schweizerische Arbeitgeberverband, VVP, Interpension, Centre Patronal und Schindler-Stiftung weisen auf die Gefahr von Haftungsstreitigkeiten hin. Schindler-Stiftung würde es vielmehr begrüssen, wenn der Geschäftsführung und den Mitarbeitern der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich verboten wäre, die Versicherten anlagetechnisch zu beraten, da sie keine ausgebildeten Anlageberater seien.

4.2.2 Zustimmungserfordernis des Ehegatten

Ausdrücklich für die Bestimmung, dass der Ehegatte oder eingetragene Partner bei der Wahl einer Strategie ohne Garantie schriftlich zustimmen muss, sprechen sich VS, EVP, SBV, KV Schweiz, SBLV, Integration Handicap aus. FDP.Die Liberalen unterstützen das Zustimmungserfordernis grundsätzlich. Da der Wechsel von Anlagestrategien oftmals über elektronische Portale gehandhabt wird, fordert sie jedoch einen schlanken gesetzlichen Rahmen, welcher Raum für Innovation und tiefere Verwaltungskosten offen lasse.

17 Teilnehmende (OW, BS, BL, AR, VD, GE, SVP, SGV, Schweizerischer Arbeitgeberver-

band, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, ASIP, SKPE,

inter-pension, SVV, Vorsorgeforum, SGHVR und IZS) sowie acht unaufgeforderte Teil-