Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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nehmende (Centre Patronal, Trianon SA, PensFlex Sammelstiftung, Schindler-Stiftung,

avadis Vorsorge AG, Publica, Elite Office SA und Towers Watson) beantragen demgegenüber die ersatzlose Streichung des Zustimmungserfordernisses. Dabei machen sie insbesondere die folgenden Punkte geltend:

• BL, GE, SVP, SGV, SVV und SGHVR geht das Erfordernis der Zustimmung des Ehegat-

ten aufgrund des damit verbundenen Aufwands und der Verwaltungskosten zu weit.

PensFlex Sammelstiftung und Elite Office SA schliessen sich dieser Meinung an. Elite Office SA schlägt für den Fall, dass am Zustimmungserfordernis festgehalten wird, vor, zu präzisieren, dass die Unterschrift nur einmal eingeholt werden muss und nicht bei jedem Wechsel.

• Es wird geltend gemacht, dass die Einholung der Zustimmung des Ehegatten u.U. die

Wahlmöglichkeit stark erschwere und einen raschen Wechsel von einer nicht garantierten Anlagestrategie in eine andere, ebenfalls nicht garantierte Strategie verunmöglichen dürf-

te (OW, BS, AR, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und Elite Office SA). Auch ASIP, Vorsorgeforum und Schindler-Stiftung weisen auf

Praktikabilitätsprobleme hin, wenn die Strategie häufig, z.B. monatlich gewechselt werden kann oder wenn die Wahl der Strategie elektronisch erfolgt. Bei solchen elektronischen Systemen müsste die Zustimmung gemäss Centre Patronal rückwirkend eingeholt werden können. Towers Watson weist darauf hin, dass der Versicherte nicht flexibel und innert nützlicher Frist agieren könne, wenn sich Entscheide aufgrund von Formvorschriften nicht umsetzen lassen, was umso gravierender dei, weil der Versicherte das Risiko des Anlageentscheides trage. avadis Vorsorge AG ergänzt, dass Anlageentscheide oft aufgrund aktueller Ereignisse gefällt und dann "sofort" umgesetzt werden müssen.

• Dem Schweizerische Arbeitgeberverband, ASIP, SKPE, inter-pension, Vorsorgefo-

rum und IZS erscheint das Zustimmungserfordernis auch deshalb unverhältnismässig, da im Gegensatz zu den Situationen, in denen nach heutigem Recht die Zustimmung eingeholt werden muss, das Guthaben den Vorsorgekreislauf nicht verlässt. Diesen Vorbehalt machen auch Trianon SA, PensFlex Sammelstiftung, Schindler-Stiftung, avadis Vor-

sorge AG, Publica, Elite Office SA und Towers Watson geltend.

GE macht geltend, dass sich die im Bericht erwähnten Artikel 30c BVG, Artikel 37 BVG und Artikel 5 FZG von der vorliegenden Situation unterscheiden, in der es ausschliesslich um überobligatorische Leistungen geht. GE sowie Trianon SA und Schindler-Stiftung weisen darauf hin, dass bei Freizügigkeitseinrichtungen und der Säule 3a keine Unterschrift des Ehegatten verlangt wird. Ebenso wenig bestehe ein Zustimmungserfordernis, wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine aggressive Anlagepolitik betreibe. Gemäss SVV schlummern zudem in anderen Bereichen der beruflichen Vorsorge ebenso grosse Risiken (z.B. Teilliquidation). Die Regelung werde des Weiteren den Verhältnissen im Einzelfall nicht gerecht (z.B. Konkubinatspaare, Wahl vor der Hochzeit). Diesen letzten Punkt macht auch VD unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.

SKPE schliesslich hält es für nicht konsequent, wenn der Versicherte in einem 1d-

Vorsorgeplan ohne Weiteres einen tieferen Sparbeitrag wählen kann, hingegen in einem 1e-Plan die Anlagestrategie vom Ehegatten bewilligen lassen muss.

• Sollte das Zustimmungserfordernis nicht gestrichen werden, müsste die Bestimmung ge-

mäss SKPE analog Artikel 37 Absatz 5 BVG ergänzt werden, damit bei Verweigerung der Unterschrift die Möglichkeit bestünde, ein Gericht anzurufen. Diese Ergänzung fordern

auch Elite Office SA und Towers Watson

• Inter-pension bemerkt, dass auch Risiken beim Wechsel in die Strategie mit Garantie

bestehen, bei welcher die Zustimmung nicht verlangt wird (Realisierung Verlust, Beteiligung Sanierungskosten).