Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen betont, dass der Gesetzgeber nicht zulassen dürfe, dass ein Versicherter mit seinem Vorsorgeguthaben Risiken eingeht, denn eine schlechte Wahl könne nicht nur den Versicherten teuer zu stehen kommen, sondern auch die Gemeinschaft. Wenn die Rente durch die Verluste nicht mehr reicht, um das Existenzminimum zu sichern, hat der Versicherte Anspruch auf Ergänzungsleistungen, zu Lasten des Staates. Aufgrund der Probleme, die Artikel 1e BVV 2 verursache, sollte er deshalb besser gestrichen werden vor. Subsidiär schlägt sie vor, die Wahl der Anlagestrategie erst für den Teil des Vorsorgekapitals, der über Fr. 500'000 liegt, zuzulassen.

Zwei weitere Teilnehmende (SBV, SBLV) hätten die Streichung von Artikel 1e BVV 2 ebenfalls begrüsst, sind aber der Ansicht, dass diese Möglichkeit auf grossen Widerstand stossen würde. Da nur wenige Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich betroffen seien, sprechen sie sich deshalb für Artikel 19a VE-FZG aus, damit die Vorsorgeeinrichtungen wenigstens vor grossen Verlusten bewahrt würden. Sie sind aber überzeugt, dass das Problem dadurch nicht beseitigt, sondern auf den Versicherten übertragen werde, der sich von riskanten Anlagestrategien verführen lasse und allenfalls grosse Verluste einfahren werde.

5 Weitere allgemeine Bemerkungen und Kritikpunkte

Von den Vernehmlassungteilnehmenden wurden einige weitere Punkte angesprochen:

• Mehrere Teilnehmende machen höhere Kosten und zusätzlichen administrativen Aufwand

geltend, welche die Umsetzung des Projektes mit sich bringen würde. SZ bezweifelt, dass der Aufwand vollständig überwälzt werden könnte, da es nicht genügend Versicherte gäbe. VD bemängelt, dass die Kosten im Bericht ungenügend beziffert wurden. Die EVP erinnert daran, dass eine gewisse Individualisierung der 2. Säule im rein überobligatorischen Teil der Vorsorge bei der 1. BVG-Revision vom Parlament gewollt war. Die erwarteten administrativen Kosten seien bedingt durch das System einer individualisierten Vorsorge und müssten deshalb von denen getragen werden, die davon profitieren. SGV macht geltend, dass Artikel 1e BVV 2 den Bestrebungen zur administrativen Vereinfachung der beruflichen Vorsorge und zur Senkung der Verwaltungskosten zuwider laufe. Allerdings sei kein Vorsorgewerk gezwungen, von der Möglichkeit, mehrere Anlagestrategien anzubieten, Gebrauch zu machen. Wichtig sei deshalb, dass die Mehrkosten nicht von der Gesamtheit der Versicherten getragen werden müssten. SGHVR beantragt eine gesetzliche Regelung (allenfalls auf Verordnungsstufe), dass Mehrkosten für die Verwaltung der individuellen Anlagestrategien zwingend von den Versicherten, die diese wählen, getragen werden müssten.

• Steueraspekte: Die SSK betont, dass sich die Möglichkeit der Wahl der Anlagestrategie

im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der der beruflichen Vorsorge, insbesondere der Kollektivität bewegen müsse. Sie dürfe kein Instrument darstellen, das es erlauben würde, die Abgrenzung von Vorsorgeguthaben zu persönlichen privaten Vermögensanlagen zu verwischen. Wichtig und zutreffend seien deshalb die Rahmenbedingungen, die in Ziffer 1.1 des Berichts dargelegt werden. Die Notwendigkeit der Ausfinanzierung von erlittenen Verlusten bei risikoreichen Anlagestrategien falle mit der vorgeschlagenen Lösung grundsätzlich weg und entschärfe auch die steuerlichen Problemstellungen. Fraglich sei aber, ob die Verluste, die das individuelle Vorsorgeguthaben reduzieren, durch Einkäufe ausgeglichen werden können. Das scheine vom System her nicht ausgeschlossen. Aufgrund der grossen Schwankungen bei risikoreichen Anlagen wäre zumindest eine Mehrjahresbetrachtung anzustellen. ZH, AR und GR schliessen sich der Stellungnahme an.

• SKPE, SAV, und SVV weisen auf ein weiteres Risiko der Vorsorgeeinrichtung hin, wel-

ches nicht mit einer risikolosen Anlagestrategie beseitigt werden könne und das in der Vorlage nicht berücksichtigt worden sei: Die Verzinsung der fälligen Austrittsleistung ab