Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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Verschiedene Teilnehmende machen einen konkreten Vorschlag zur Formulierung eines neuen letzten Satzes von Absatz 1:
Schweizerischer Arbeitgeberverband: „Sie müssen auch eine risikoarme Strategie
anbieten, bei welcher der Kapitalwert garantiert wird.“
SKPE: „Sie müssen jedoch mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher die nomi-
nelle Kapitalerhaltung garantiert werden kann.“
Towers Watson: „Sie müssen jedoch mindestens eine Strategie anbieten, bei der das
vorhandene Kapital geschützt bleibt.“
• Änderung von Artikel 6 Absatz 2 FZV:
Drei Stellungnahmen (LU, SAV und SVV) gehen davon aus, dass Artikel 19a Absatz 1 VE-FZG mit diesem Wortlaut risikolos umgesetzt werden kann, wenn gleichzeitig Artikel 6 Absatz 2 FZV angepasst wird. SAV führt aus, dass die Garantie gemäss Artikel 17 FZG heute nicht risikolos umgesetzt werden kann, da der Mindestzins erwirtschaftet werden muss. Deshalb müsse Artikel 6 Absatz 2 geändert werden. Das wäre ihrer Ansicht nach auch die nachhaltigere Lösung, weil die Bestimmung eine faktische Mindestverzinsung im Überobligatorium vorschreibt. Zudem könnten Vorsorgeeinrichtungen Artikel 17 FZG mit dem gleichen Zins berechnen, unabhängig davon, ob der Deckungsgrad bei 99.9% oder bei 100.1% liegt. Mit Trianon SA schlägt auch ein unaufgeforderter Teilnehmender diese Lösung vor.
SAV schlägt vor, Artikel 6 Absatz 2 FZV wie folgt zu ändern:
„2 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absatz 1 und 4 FZG entspricht:
bei Spareinrichtungen dem Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat dem um 0.5% reduzierten technischen Zinssatz bzw. dem um 0.5% reduzierten BVG-Mindestzinssatz, falls dieser kleiner ist als der technische Zinssatz. Der Zinssatz darf nicht negativ sein.“
Trianon SA schlägt vor, einen neuen Artikel 6 Absatz 2bis FZV aufzunehmen:
„2bis Le taux d'intérêt visé à l'article 17, alinéa 1 et 4, LFLP pour les stratégies de placement sans risque selon l'article 19a VE-LFLP correspond au taux d'intérêt du compte de liquidité de l'institution de prévoyance dans lequel est investi l'avoir de prévoyance de l'assuré.“
• Die SVP stellt die allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge, insbesondere das Kollektivitätsprinzip, grundsätzlich in Frage, solange für die Festlegung der Parameter nicht ausschliesslich mathematische und finanztheoretische Methoden zur Anwendung gelangten. Mit dem letzten Satz von Absatz 1 werde faktisch das Obligatorium auf den ganzen bisher überobligatorischen Bereich ausgedehnt. Auch der Zwang zur Teilnahme am Vorsorgeplan rechtfertige eine solche Bestimmung nicht. Gerade im höheren überobligatorischen Bereich sind nach ihrer Ansicht Zwänge, Vorschriften und marktwidrige Anreize sowohl schädlich als auch überflüssig.
Auch Trianon SA schlägt als Alternative vor, den letzten Satz von Absatz 1 zu streichen. Im Gegenzug solle die Möglichkeit eingeführt werden, dass Versicherte nicht gezwungen sind, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein, die unterschiedliche Strategien anbietet und sein gesamtes Guthaben in der Basiskasse belassen kann. Bei dieser Variante müsste das Kollektivitätsprinzip in Artikel 1c BVV 2 neu definiert werden.