Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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Versicherten von den Vorsorgeträgern ihren Bedürfnissen entsprechende Lösungen angeboten werden. Dabei sei dem Aspekt der Gleichbehandlung der Versicherten in der freiwilligen 2. und der 3. Säule Beachtung zu schenken. Trianon SA weist darauf hin,

dass die meisten Unternehmen, die 1e-Pläne anbieten wollen, multinational seien und nach den internationalen Vorschriften bilanzieren würden. Können sie ihre Risiken nicht minimieren, werden sie ihr Engagement in der 2. Säule wohl reduzieren.

• VVP sieht Umsetzungsschwierigkeiten bei einer Ehescheidung, da die Durchführbarkeitserklärung auf einen Stichtag in der Zukunft ausgestellt werde. Aufgrund der unbekannten Börsenentwicklung könne keine zu teilende Austrittsleistung errechnet werden. Selbst für einen Stichtag in der Vergangenheit, ergäben sich Probleme, da sich das Vermögen zum Zeitpunkt der effektiven Teilung stark vermindert haben könne. Bei WEF-Verpfändungen würde die ohnehin schon schwankende Sicherheit für den Pfandgläubiger zudem noch schwankender.

• Gemäss Konsumentenforum kf muss vermieden werden, dass Verluste einseitig auf die Konsumenten überwälzt werden. Es begrüsst, dass die Gefahr einer Unterdeckung durch Gewinnmitnahmen bei Versicherungsaustritten bekämpft werden soll. Die Definition einer Anzahl Risikokategorien für verschiedene Anlagestrategien erscheine sinnvoll. Es müsse aber gewährleistet sein, dass ein genügend breites und bedürfnisgerechtes Spektrum von Angeboten vorhanden ist. Zudem müssten die entscheidungsrelevanten Informationen für die Produktewahl zur Verfügung stehen.

• PensFlex kritisiert die Ausführungen im erläuternden Bericht zur Angemessenheit, denn die Überprüfung der Vorsorgepläne ist im BVG und der BVV 2 abschliessend geregelt. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Beitragsprimat eine Einkaufstabelle. Üblicherweise wird ein Zins berücksichtigt, der im Maximum 2% betragen darf (goldene Regel: Differenz Verzinsung Altersguthaben und angenommener Lohnentwicklung). Da bei individueller Strategiewahl Lohnanteile oberhalb des Sicherstellungsgrenze des Sicherheitsfonds BVG versichert werden, habe der Versicherte, der nach Alter 25 eintritt, immer eine Beitragslücke, welche er durch Einkäufe füllen könne. Erreicht eine Strategie eine bessere Performance als die Zinsdifferenz von 2%, werde die Einkaufskapazität geschmälert. Dies sei eine viel effizientere Begrenzung im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit als eine modellmässige Berechnung in die Zukunft. Diese Vorschrift erübrigt sich ihrer Ansicht nach deshalb. Auch Trianon SA sieht nicht ein, wieso am Prinzip der "goldenen Regel" etwas geändert werden solle.