Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten

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• SKOS spricht sich dafür aus, im Rahmen der Neuregelung des Unterhaltsrechts (Verord-

nung VE-ZGB) die Meldung von säumigen Unterhaltspflichtigen als Pflicht in den Leistungskatalog der Inkassobehörden aufzunehmen. Die SKOS erwähnt zudem, dass die hier vorgeschlagenen Massnahmen im Einklang mit den Zielen der bevorstehenden Neuregelung des Unterhaltsrecht stehen, bei welchen das Kind bzw. sein Unterhaltsanspruch im Zentrum der Revision steht.

• Die beiden Verbände SVAM und der SVA machen weitere Vorschläge zur Vorlage, wel-

che teilweise im Zusammenhang mit den Bestimmungen des ZGB stehen.

• Die Auffangeinrichtung schlägt vor, den Widerruf der Meldung ebenfalls in Artikel 40 VE-

BVG zu verankern, damit die Änderungen im BVG und des FZG gleichzeitig mit den geänderten Bestimmungen des ZGB in Kraft treten könnten.

• Die im Bericht erwähnte Kenntnis von Dritten (andere Gläubiger) erachtet die SVP als

problematisch. Dass nur wirksam Massnahme ergriffen werden können, wenn der

Schuldner der Einrichtung bekannt ist, erachtet die SVP als willkürlich.

• Die Massnahmen gehen nach Auffassung des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes

zu weit, da andere Gläubiger von den Schritten der Behörde Kenntnis erhalten (und so für ihre eigenen Schulden ein Pfändungsbegehren stellen können) und sich damit die vorgeschlagenen Massnahmen nicht nur auf den Schutz bei der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht beschränken. Der Arbeitgeberverband würde eine Aufteilung der beiden Vorlagen begrüssen, damit die Änderung von Artikel 19a VE-FZG rasch umgesetzt werden könnte.

• Der Sicherheitsfonds BVG weist darauf hin, dass die Zentralstelle bereits heute gestützt

auf Artikel 86a Abs. 1 Buchstabe a BVG Sozialhilfebehörden auf Anfrage im Einzelfall Auskunft erteilt, soweit diese für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich ist. Der Sicherheitsfonds BVG geht davon aus, dass aufgrund der neuen Möglichkeit die Zahl der Anfragen bei der Zentralstelle deutlich ansteigen dürfte.

• inter-pension regt an, ihren Vorschlag für ein anderes Abwicklungsverfahren, wonach

beim Antrag für die Barauszahlung bzw. bei der Verpfändung Abklärungen über eine bestehende Alimentenbevorschussung erfolgen sollten, zu prüfen.

• Aus Sicht FER sollten die versicherten Personen, welche die Kapitalauszahlung verlan-

gen, beweisen müssen, dass allfällige Unterhaltspflichten erfüllt werden.

• IZS weist darauf hin, dass eine wissenschaftlich abgestützte Rechtstatsachenforschung

und Wirkungsanalyse bei Revisionsvorhaben unabdingbar sind, um den Zweck einer Regelung tatsächlich und effizient erreichen zu können.

• Trianon SA verweist auf Artikel 2 Absatz 3 FZG, welcher für die Freizügigkeitseinrichtun-

gen nicht gilt.