Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 25 Seiten
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dem Zeitpunkt des Austritts richtet sich nach Artikel 2 Absatz 3 FZG, d.h. sie ist mit dem BVG-Mindestzins zu verzinsen. Diese Verzinsungspflicht kann bei fehlenden Angaben bis zu sechs Monate dauern. Die drei Teilnehmenden beantragen, davon vorliegend abzuweichen, wobei sie unterschiedliche Änderungsvorschläge unterbreiten:
SKPE: Einfügen eines dritten Satzes in Artikel 2 Absatz 3 FZG: "3 ...Für Vorsorgeplä-
ne nach Artikel 1e BVV 2 besteht nach Fälligkeit keine Verzinsungspflicht."
SAV: Ergänzung von Artikel 19a Absatz 1 VE-FZG: "In Abweichung von Artikel 2 Ab-
satz 2 besteht nach Fälligkeit keine Verzinsungspflicht." Artikel 2 Absatz 3 FZG bleibt aber anwendbar und bietet genügend Schutz, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch eigenes Verhalten in Verzug kommt.
SVV: Ergänzung von Artikel 19a Absatz 1 VE-FZG: "In Abweichung von Artikel 2 Ab-
satz 3 FZG besteht nach Fälligkeit der Austrittsleistung keine Verzinsungspflicht." Gerät die Vorsorgeeinrichtung in Verzug, ist der Versicherte durch Artikel 2 Absatz 2 FZG ausreichend geschützt.
• zunehmende Individualisierung der Vorsorge: SGHVR gibt zu bedenken, dass die Eröffnung unterschiedlicher Anlagemöglichkeiten problematisch und der bereits heute mit einem Glaubwürdigkeitsproblem behafteten 2. Säule abträglich sei. Aus rechtspolitischer Sicht stelle sie einen Schritt in Richtung freier Wahl der Vorsorgeeinrichtung dar und unterstütze eine Abschaffung der beruflichen Vorsorge in ihrer tradierten Form. Es müsse jedenfalls vermieden werden, dass Vorsorgeeinrichtungen sich verleiten lassen, riskante Anlagemöglichkeiten bereit zu stellen, welche sie bei eigener Verantwortung nicht anbieten würden. Die Garantiestrategie dürfe nicht zu einer unheilvollen - aber nicht realen - Wahrung des Scheins der Kollektivität verkommen. Auch KV Schweiz ist der Ansicht,
dass die Möglichkeit zu individuellen Anlagestrategien nicht unproblematisch sei, da sie tendenziell mit dem Grundsatz kollektiv getragener Solidaritäten kollidiert. Ob die Wahlmöglichkeit längerfristig der Vorsorgezielsetzung dienlich sei, bleibe abzuwarten. SZ ist der Ansicht, dass durch die Möglichkeit von Vorbezügen für Wohneigentum und des Bezugs der Altersleistung in Kapitalform dem Wunsch nach Individualisierung der beruflichen Vorsorge bereits heute Rechnung getragen werde. Ähnliche Bedenken äussert prevoyance.ne und betont, dass die berufliche Vorsorge eine kollektive Versicherung ist und die Wahl von Anlagestrategien dem Solidaritätsgedanken und den Grundprinzipien der Vorsorge widerspreche.
• UR befürchtet, dass mit dem neuen Artikel 19a VE-FZG der Druck auf Vorsorgeeinrichtungen von internationalen und grossen Unternehmen steigen wird, für unterschiedliche Anspruchsgruppen unterschiedliche Lösungen anzubieten. Das würde zu weitreichenden Veränderungen führen, hätte Kostenfolgen und sei für kleine Vorsorgeeinrichtungen schwierig umzusetzen. Inter-pension sieht die Gefahr, dass mit der Revision Pensionskassen vermehrt gesplittet werden. Unternehmen könnten unter dem Druck der internationalen Rechnungslegungsvorschriften geneigt sein, möglichst viele Risiken auf den Versicherten zu überwälzen.
• Der Entwurf sieht vor, dass eine separate Vorsorgeeinrichtung errichtet werden muss, um die Wahl verschiedener Anlagestrategien zu ermöglichen. SwissBanking hält die Bestimmung für angebracht. FDP.Die Liberalen fordert demgegenüber, dass die Wahlmöglichkeit nicht zwingend innerhalb einer einzigen Vorsorgeeinrichtung bestehen solle.
Denkbar wäre die Wahl zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen, wobei eine nicht ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.
• Das praktische Bedürfnis nach Wahlmöglichkeiten sei gemäss dem Schweizerischen Arbeitgeberverband insbesondere bei multinationalen Konzernen ausgewiesen. Für IZS wird die Attraktivität und Akzeptanz der 2. Säule in Zukunft auch davon abhängen, ob den