Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 2 Seiten

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gungen zugelassen werden. Nach einer erstmaligen Zulassung können die Erzeugnisse entsprechend den Bedingungen verwendet werden. Viele dieser neuartigen Lebensmittel und neuartigen Lebensmittelzutaten werden auch in der Schweiz vertrieben. Um die aufwendige Bewilligungspflicht für diese Produkte abzuschaffen, wurden die gemäss Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Öle in dieser Verordnung umschrieben.

Es sind dies:

• Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba (2009/752/EG sowie die Beurteilung der EVIRA vom 2. Februar 2012);

• raffiniertes Echiumöl (2008/558/EG);

• Allanblackia-Saatöl (2008/559/EG);

• Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (2006/720/EG), welches hauptsächlich aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus) gewonnen wird;

• Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen (2006/722/EG);

• Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.(2009/777/EG);

• Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen (2006/723/EG); und

• arachidonsäurereiches Öl aus Mortierella alpina (2008/968/EG).

Im Abschnitt 2a wurden die neuartigen Speiseöle umschrieben. In den Anhängen 3-11 sind die in den Entscheidungen der Kommission festgelegten Kriterien aufgeführt.

4Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.