Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Landeskanzlei des Kantons 27.5 Der Bezug zu Art. 25 ist zu präzisieren (analog EU-Verordnung Nr. Präzisierung:

Basel-Landschaft 1169/2011). Die Angabe eines Prozentsatzes bezieht sich auf den “Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoff-mengen nach

Energiewert und die Nährstoffe nach Art. 25 Absatz 1 und nicht auf Artikel 25 Absatz 1 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 die Nähr-stoffe nach Absatz 2 und 3 (wie Zucker, mehrwertige genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der Alkohole und Fett-säuren). in An-hang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.“

Bo Butter 27.5 Die Beschreibung "in unmittelbarer Nähe" ist interpretationsbedürf-

tig. Es muss zwingend möglich sein diese Angabe innerhalb der

z.B. tabellarisch aufgeführten Nährwertkennzeichnung, z.B. am

unteren Rand der Tabelle , aufführen zu können.

Landeskanzlei des Kantons 27.6 1. Die Angaben in Abs. 6 beziehen sich auf die Möglichkeit der Die Angaben vervollständigen und nach Möglichkeit verständlicher Basel-Landschaft “Tonnen-Kennzeichnung“. Die Anforderungen sind schwer zu formulieren:

verstehen. Von der EU-Verordnung abgeschrieben; ist in diesem “a. … nach Artikel 25 Absätze 1 bis 3.

Fall kein Vorteil! b. … nach Artikel 25 Absätze 1 bis 3.“

2. Die Angaben in Abs. 6 Bst. A und c sind unseres Erachtens

unvollständig. Es betrifft jeweils nicht nur die Nährstoffe nach Art. Die anderen Anforderungen in Art. 33 der EU- Verordnung Nr.

25 Abs. 1, sondern Art. 25 Abs. 1 bis 3. 1169/2011 sollten ebenfalls übernommen werden.

3. In der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 wird zusätzlich in Art. 33

Abs. 2 Folgendes gefordert: “Sind die Nährstoffmengen gemäss

Unterabsatz 1 (in LKV wäre dies Abs. 6) lediglich je Portion oder je

Verzehrseinheit ausgedrückt, wird der Energiewert (Brennwert) je

100 g oder 100 ml und je Portion oder je Verzehrseinheit ausge-

drückt.“ Eine entsprechende Anforderung ist ebenfalls zu über-

nehmen!

Staatskanzlei des Kantons 27.6 1. Die Angaben in Abs. 6 beziehen sich auf die Möglichkeit der Die Angaben vervollständigen und nach Möglichkeit verständlicher Luzern “Tonnen-Kennzeichnung“. Die Anforderungen sind schwer zu formulieren:

verstehen. Von der EU-Verordnung abgeschrieben; ist in diesem “a. … nach Artikel 25 Absätze 1 bis 3.

Fall kein Vorteil! b. … nach Artikel 25 Absätze 1 bis 3.“

2. Die Angaben in Abs. 6 Bst. A und c sind unseres Erachtens

unvollständig. Es betrifft jeweils nicht nur die Nährstoffe nach Art. Die anderen Anforderungen in Art. 33 der EU- Verordnung Nr.

25 Abs. 1, sondern Art. 25 Abs. 1 bis 3. 1169/2011 sollten ebenfalls übernommen werden.

3. In der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 wird zusätzlich in Art. 33

Abs. 2 Folgendes gefordert: “Sind die Nährstoffmengen gemäss

Unterabsatz 1 (in LKV wäre dies Abs. 6) lediglich je Portion oder je

Verzehrseinheit ausgedrückt, wird der Energiewert (Brennwert) je

100 g oder 100 ml und je Portion oder je Verzehrseinheit ausge-

drückt.“ Eine entsprechende Anforderung ist ebenfalls zu über-

nehmen!

Staatskanzlei des Kantons 27.6 1. Die Angaben in Abs. 6 beziehen sich auf die Möglichkeit der Klarere Formulierung von Art. 27 Abs. 6 und folgende Ergänzung: Zürich Tonnen-Kennzeichnung. Die Anforderungen entsprechen derjeni- „Sind die Nährstoffmengen lediglich je Portion oder je Verzehrs-

gen in der EU. Der Text ist aber schwer verständlich. einheit ausgedrückt, wird der Energiewert (Brennwert) je 100 g oder 100 ml und je Portion oder je Verzehrseinheit ausgedrückt.“

2. In der EU-Verordnung 1169/2011 wird zusätzlich in Art. 33 Abs.