Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
sicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegenstände aufzu- über alle … "
führen. Dies umso mehr, als die in den vorgeschlagenen Abs. 2 und
2bis aufgeführten Anforderungen vergleichbar sind mit den Angaben
zur Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen, die mit
Lebensmitteln in Berührung kommen in der EU-Verordnung Nr.
1935/2004 (Art. 17).
Schweizerischer Gewerbe- 50.1 Die Rückverfolgbarkeit muss ptaktikabel bleiben, das heisst wie …rückverfolgbar sein, wozu das Prinzip "1 Schritt vorwärts, 1 verband (SGV) bisher nach dem Prinzip "1 Schritt vorwärts, 1 Schritt rückwärts" Schritt rückwärts" ausreichend ist. Vorbehalten bleiben Artikel 5
VprP7 sowie die direkte Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten."
Swisscofel 50.1 Für die Umsetzung einer praxisgerechten Rückverfolgbarkeit muss Art. 50, Abs. 1 - Auskunftspflicht analog Art. 5 VPrP regeln.
am Prinzip "1 Schritt vorwärts - ein Schritt zurück" festgehalten
werden.
Analog zur Verordnung über die Primärproduktion muss die direkte
Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumeten von der Aus-
kunftspflicht ausgenommen werden.
Regierungskanzlei des Kan- 50.1 Die Forderung, dass die Rückverfolgbarkeit “über alle Herstellungs-, Streichung von Art. 50 Absätze 1 und 2
tons Glarus Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein müssen“ ist
völlig übertrieben. Die heute geltende Regelung „one step back and
one step forward“, die auch in der europäischen Gesetzgebung (EU
Verordnung 178/2002) zur Anwendung kommt, ist zur Sicherstellung
der Lebensmittelsicherheit und der Rückverfolgbarkeit ausreichend.
Verband der Kantonschemi- 50.1 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich, auf den die in den Abs. 2 In Abs. 1 seien die Bedarfsgegenstände auch zu erwähnen:
ker der Schweiz (VKCS) bis 3 konkretisierten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit an- "Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittel¬gewin-nung dienen,
wendbar sind. Bedarfsgegenstände sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden In Angleichung an die EU-Regelungen wäre es für die Lebensmittel- kann, dass sie in einem Lebens¬mittel verarbeitet werden, müssen sicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegenstände aufzu- über alle … "
führen. Dies umso mehr, als die in den vorgeschlagenen Abs. 2 und
2bis aufgeführten Anforderungen vergleichbar sind mit den Angaben
zur Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen, die mit
Lebensmitteln in Berührung kommen in der EU-Verordnung Nr.
1935/2004 (Art. 17).
Chancellerie d’Etat du 50.1 Dans l’adaptation aux règlements européens, il serait important, pour Al. 1 : Les denrées alimentaires, les objets usuels, les animaux de Canton du Valais la sécurité alimentaire, de mentionner également les objets usuels rente destinés à l’obtention de denrées alimentaires ainsi que
toutes les substances susceptibles d’être transformées en denrées alimentaires doivent être traçables.
Staatskanzlei des Kantons 50.1 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich auf den die in den Abs. 2 bis In Abs. 1 seien die Bedarfsgegenstände auch zu erwähnen:
St. Gallen 3 konkretisierten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit anwend- "Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittel¬gewin-nung dienen,
bar sind. In Angleicheung an die EU-Regelungen wäre es für die sowie alle Stoffe von denen erwartet werden kann, dass sie in Lebensmittelsicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegens- einem Lebens¬mittel verarbeitet werden und Bedarfsgegenstände, tände aufzuführen. Dies umso mehr als die in den vorgeschlagnen müssen über alle ……….
Abs. 2 und 2bis aufgeführten Anforderungen, in der Verordnung
(EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, auch
festgehalten sind.