Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

sicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegenstände aufzu- über alle … "

führen. Dies umso mehr, als die in den vorgeschlagenen Abs. 2 und

2bis aufgeführten Anforderungen vergleichbar sind mit den Angaben

zur Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen, die mit

Lebensmitteln in Berührung kommen in der EU-Verordnung Nr.

1935/2004 (Art. 17).

Schweizerischer Gewerbe- 50.1 Die Rückverfolgbarkeit muss ptaktikabel bleiben, das heisst wie …rückverfolgbar sein, wozu das Prinzip "1 Schritt vorwärts, 1 verband (SGV) bisher nach dem Prinzip "1 Schritt vorwärts, 1 Schritt rückwärts" Schritt rückwärts" ausreichend ist. Vorbehalten bleiben Artikel 5

VprP7 sowie die direkte Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten."

Swisscofel 50.1 Für die Umsetzung einer praxisgerechten Rückverfolgbarkeit muss Art. 50, Abs. 1 - Auskunftspflicht analog Art. 5 VPrP regeln.

am Prinzip "1 Schritt vorwärts - ein Schritt zurück" festgehalten

werden.

Analog zur Verordnung über die Primärproduktion muss die direkte

Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumeten von der Aus-

kunftspflicht ausgenommen werden.

Regierungskanzlei des Kan- 50.1 Die Forderung, dass die Rückverfolgbarkeit “über alle Herstellungs-, Streichung von Art. 50 Absätze 1 und 2

tons Glarus Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein müssen“ ist

völlig übertrieben. Die heute geltende Regelung „one step back and

one step forward“, die auch in der europäischen Gesetzgebung (EU

Verordnung 178/2002) zur Anwendung kommt, ist zur Sicherstellung

der Lebensmittelsicherheit und der Rückverfolgbarkeit ausreichend.

Verband der Kantonschemi- 50.1 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich, auf den die in den Abs. 2 In Abs. 1 seien die Bedarfsgegenstände auch zu erwähnen:

ker der Schweiz (VKCS) bis 3 konkretisierten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit an- "Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittel¬gewin-nung dienen,

wendbar sind. Bedarfsgegenstände sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden In Angleichung an die EU-Regelungen wäre es für die Lebensmittel- kann, dass sie in einem Lebens¬mittel verarbeitet werden, müssen sicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegenstände aufzu- über alle … "

führen. Dies umso mehr, als die in den vorgeschlagenen Abs. 2 und

2bis aufgeführten Anforderungen vergleichbar sind mit den Angaben

zur Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen, die mit

Lebensmitteln in Berührung kommen in der EU-Verordnung Nr.

1935/2004 (Art. 17).

Chancellerie d’Etat du 50.1 Dans l’adaptation aux règlements européens, il serait important, pour Al. 1 : Les denrées alimentaires, les objets usuels, les animaux de Canton du Valais la sécurité alimentaire, de mentionner également les objets usuels rente destinés à l’obtention de denrées alimentaires ainsi que

toutes les substances susceptibles d’être transformées en denrées alimentaires doivent être traçables.

Staatskanzlei des Kantons 50.1 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich auf den die in den Abs. 2 bis In Abs. 1 seien die Bedarfsgegenstände auch zu erwähnen:

St. Gallen 3 konkretisierten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit anwend- "Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittel¬gewin-nung dienen,

bar sind. In Angleicheung an die EU-Regelungen wäre es für die sowie alle Stoffe von denen erwartet werden kann, dass sie in Lebensmittelsicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegens- einem Lebens¬mittel verarbeitet werden und Bedarfsgegenstände, tände aufzuführen. Dies umso mehr als die in den vorgeschlagnen müssen über alle ……….

Abs. 2 und 2bis aufgeführten Anforderungen, in der Verordnung

(EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, auch

festgehalten sind.