Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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4.2 Teilrevision Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)
Organisation Artikel Kommentar Änderungsantrag
Staatskanzlei des Kantons 2.2 Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Obwalden sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.
wird dem Rechts-unterworfenen zugemutet, dass er die entspre-
chenden Rechtstexte konsul¬tiert und sich die entsprechenden
Definitionen zusammen sucht.
Emmi AG 2.2 Der Verweis auf die EU VO ist sehr allgemein gehalten. Es sind bei Erweiterung der angegebenen VO um den entsprechenden Artikel
einer vollständigen Übernahme der Definitionen in den EU VO die oder Auflistung der definierten Begriffe
entsprechenden Artikel zu nennen oder die dort definierten Begriffe
aufzulisten
Schweizer Milchproduzenten 2.2 Den Verweis auf die EU-Verordnungen, ohne den Inhalt ins schwei- Soweit zweckmässig sind die Definitionen ins schweizerische SMP zerische Recht zu übernehmen, lehnen wir ab. Recht zu übernehmen. Änderungen des EU Rechts müssen auch
rechtlich in den schweizerischen Erlassen nachvollzogen werden.
Schweiz. Bauernverband 2.2 Die Verweise auf die EU Verordnungen sind durch ausformulierte (SBV) schweizerische Verordnungstexte zu ersetzen.
Verband Schweizerischer 2.2 Es ist sehr umständlich die gültigen Rechtstexte ind der unübersicht- Die Verweise auf die EU Verordnungen sind durch ausformulierte Gemüseproduzenten lichen EU-Gesetzessammlung zu suchen. Der bürokratische Auf- schweizerische Verordnungstexte zu ersetzen.
wand wird dadurch zusätzlich erhöht.
Geschäftsstelle IG DHS 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art. 2 LGV.
die Begriffe, welche in verschiedenen EU-Verordnungen verwendet
werden.
Um die Anwendung der Schweizer Verordnungen zu erleichtern
müssten die in Art. 2 der Verordnung (EU) 1169/2011 definierten
Begriffsbestimmungen übernommen werden. Insbesondere werden
bereits heute in der LGV bzw. LKV die Begriff „Sichtfeld“ und
„Hauptsichtfeld“ verwendet. Die Definition dazu fehlt jedoch.
pharmaSuisse Schweizeri- 2.2 Wir lehnen Gebührenerhöhungen und somit die Anpassung von scher Apothekerverband Anhang 1 ab.
Migros-Genossenschafts- 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art.
Bund die Begriffe, welche in verschiedenen EU-Verordnungen verwendet 2 LGV.
werden.
Um die Anwendung der Schweizer Verordnungen zu erleichtern
müssten die in Art. 2 der Verordnung (EU) 1169/2011 definierten
Begriffsbestimmungen
übernommen werden. Insbesondere werden bereits
heute in der LGV bzw. LKV die Begriff „Sichtfeld“ und „Hauptsicht-
feld“ verwendet. Die Definition dazu fehlt jedoch
Coop Genossenschaft 2.2 Wir begrüssen die Verwendung und/oder einen direkten Verweis auf Übernahme der Art. 2 Ziff. (2) lit. k und l in Art. 2 LGV.