Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-

nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den

hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau

diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Ge-

setzgeber ignoriert werden.

Ergänzend gelten in der Europäischen Union auch die Vorschriften

der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In Art. 18 Abs. 2 dieser Verord-

nung wird festgelegt, dass "die Lebensmittel- und Futtermittelunter-

nehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der

sie ein Lebensmittel… erhalten haben". Zusammengefasst kann also

festgehalten werden, dass im EU-Lebensmittelrecht die Verpflich-

tung zur Dokumentation "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" um-

fassender vorgeschrieben ist. Dies wird folgerichtig in den Erwägun-

gen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3

ausdrücklich aufgeführt: Der unmittelbare Lieferant und der unmittel-

bare Kunde müssen ermittelt werden können, ausser wenn sie

Endverbraucher sind.

Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen

der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur

Rück-verfolgbarkeit in der Schweiz soll der bisherige Art. 50 Abs. 2

deshalb keinesfalls gestrichen werden.

Die detaillierten Anforderungen an die weiterzugebenden Informatio-

nen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschla-

gene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2tris eingefügt werden.

Allenfalls ist ein grundsätzlicher Neuaufbau von Art. 50 LGV unter

Berücksichtigung der Erwägungen zur Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus

Gründen der Klarheit zweckmässig.

Schweizerischer Getreide- 50.2 Les modifications proposées ne doivent pas conduire à une OPPr, article 5, alinéa 3 :

produzentenverband SGPV complication pour la production primaire. Dans les secteurs Les documents mentionnés à l’al. 1 ainsi que les rapports céréaliers et oléagineux, les directives actuelles doivent être concernant les examens et analyses faits sur les animaux et les considérées comme suffisantes. produits primaires doivent être conservés au moins jusqu’à ce que Il existe de plus une différence de traitement, pour la durée de l’on puisse raisonnablement penser que le produit a été conservation des documents, entre la production primaire et les consommé.

autres échelons. Nous proposons de modifier l'article 5 OPPr en

prenant le même critère.

Swisscofel 50.2 Bei Produkten mit (z.T. mehreren) nachgelagerten Verarbeitungs- Wir beantragen die Definition einer festen Aufbewahrungsfrist für prozessen (Beispiel: Kartoffel - Lagerung - Pommes Frites - Tiefküh- Dokumente - evtl. nach Haltbarkeits- Kategorien differenziert: lung - Verkauf) ist es dem Rohstofflieferanten unmöglich, das vor- Haltbarkeit < 1 Jahr

aussichtliche, späteste Verbrauchsdatum für seinen Rohstoff zu ; Haltbarkeit 1-3 Jahre; Haltbarkeit > 3 Jahre

kennen und damit seine Aufbewahrungspflicht für Dokumente ent-

sprechend zu terminieren.

Schweizerischer Bäcker- 50.2 Die Unternehmen sollen „nur“ über Systeme verfügen, die es ihnen Art 50, Abs. 1 muss dahingehend präzisiert werden, dass klar ermöglichen, ihre Lieferanten sowie die Unternehmen zu identifizie- ersichtlich wird, dass das jeweilige Unternehmen nur Kenntnis von