Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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(EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus
Gründen der Klarheit zweckmässig.
Staatskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen. Aargau folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der
Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Es Den neu vorgeschlagenen Artikel entsprechend anders nummerieist nicht mehr gewährleistet, da ausschliesslich die Anforderungen ren. an den "Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden.
Die Anforderung, dass der Vollzugsbehörde bei Kontrollen auch die Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und anvom liefernden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen passen, so dass sich die Vorschriften entsprechen. zur Verfügung gestellt werden müssen, fehlt gänzlich.
Zudem ist die Ausnahmeregelung der direkten Abgabe an Konsu-
mentinnen und Konsumenten nur noch indirekt erkennbar durch die
Definition des Empfängers ("… dem Lebensmittelunternehmen, dem die Produkte geliefert werden …").
Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist
zwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder
weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-
nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den
hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau
diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Ge-
setzgeber ignoriert werden.
Ergänzend gelten in der Europäischen Union auch die Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In Art. 18 Abs. 2 dieser Verord-
nung wird festgelegt, dass "die Lebensmittel- und Futtermittelunter-
nehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der
sie ein Lebensmittel… erhalten haben". Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im EU-Lebensmittelrecht die Verpflich-
tung zur Dokumentation "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" um-
fassender vorgeschrieben ist. Dies wird folgerichtig in den Erwägun-
gen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3
ausdrücklich aufgeführt: Der unmittelbare Lieferant und der unmittelbare Kunde müssen ermittelt werden können, ausser wenn sie
Endverbraucher sind.
Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen
der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur
Rück-verfolgbarkeit in der Schweiz soll der bisherige Art. 50 Abs. 2
deshalb keinesfalls gestrichen werden.
Die detaillierten Anforderungen an die weiterzugebenden Informationen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschla-
gene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2tris eingefügt werden.
Allenfalls ist ein grundsätzlicher Neuaufbau von Art. 50 LGV unter
Berücksichtigung der Erwägungen zur Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus
Gründen der Klarheit zweckmässig.