Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Verband der Kantonsche- 4.1 Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Tomatensaft/-konzentrat unter Gemüsäften/Gemü-sesaftkonzentrat miker der Schweiz (VKCS) vermeiden, sollte Tomatensaft weiterhin als Gemüsesaft eingestuft beibehalten.
werden können. Begründung siehe unter allgemeinen Bemerkun- In diesem Sinne auf Art. 4 Abs. 1 Bst. l verzichten. Der Inhalt dieser gen. Wir empfehlen deshalb, die Bestimmung ersatzlos zu strei- Bestimmung ist bereits unter Art. 30 erfasst.
chen. Die Anforderungen sind unter Art. 30 bereits erfasst. Abklären, ob das Beibehalten dieser Einteilung in der EU wirklich zu Es wird in Frage gestellt, dass das Beibehalten dieser Einteilung zu Problemen führen kann (beispielsweise FIV).
Problemen in der EU führt. Bisher sind uns keine Fälle dazu be-
kannt.
Chancellerie d’Etat du 4.1 Nous jugeons de manière très positive l'interdiction d'ajouter des
Canton de Genève sucres aux jus de fruits.
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Die aktuelle Bestimmung "d. Die Zugabe von Kohlendioxid ist er- Aktuelle Bestimmung nach wie vor aufführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d): Aargau laubt" wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
Angabe nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt
werden. Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Die Angabe würde beispielsweise vor dem vorgesehenen Art. 4 Angabe keine Rolle. Abs. 1 Bst. e passen.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Tomatensaft/-konzentrat unter Gemüsäften/Gemü-sesaftkonzentrat Aargau vermeiden, sollte Tomatensaft weiterhin als Gemüsesaft eingestuft beibehalten.
werden können. Begründung siehe unter allgemeinen Bemerkun- In diesem Sinne auf Art. 4 Abs. 1 Bst. l verzichten. Der Inhalt dieser gen. Wir empfehlen deshalb, die Bestimmung ersatzlos zu strei- Bestimmung ist bereits unter Art. 30 erfasst.
chen. Die Anforderungen sind unter Art. 30 bereits erfasst. Abklären, ob das Beibehalten dieser Einteilung in der EU wirklich zu Es wird in Frage gestellt, dass das Beibehalten dieser Einteilung zu Problemen führen kann (beispielsweise FIV).
Problemen in der EU führt. Bisher sind uns keine Fälle dazu be-
kannt.
Stiftung für Konsumenten- 4.1 L’ajout de jus de mandarine dans le jus d’orange le jus de pomme peut contenir au plus 10 %
schutz SKS Le maintien de l‟exception suisse de pouvoir mélanger du jus de masse de jus de poire, le jus de poire au plus 10 % masse de jus
poire et du jus de pomme sans le mentionner dans la dénomination de pomme, le jus d'orange au plus 10 % masse de jus de
peut éventuellement se justifier par un usage traditionnel et par le mandarine, ou la quantité de concentré correspondante; »
souci de maintenir les vergers à haute tige. Cependant, l‟ajout de
jus de mandarine dans le jus d‟orange sans sa mention dans la
dénomination est trompeur pour les consommateurs. Cette pratique
ne se justifie pas par une raison écologique ou traditionnelle locale.
Les consommateurs suisses méritent la même protection que leurs
voisins européens. Cette exception est à supprimer
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Neu soll der Tomatensaft nicht mehr unter den Gemüsesäften, Auf die Umteilung von Tomatensaft /-konzentrat zu Fruchtsäften Zug sondern unter den Fruchtsäften eingeteilt werden. Die neue vorge- sollte verzichtet werden. Die Umteilung hätte auch auf weitere
sehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Artikel in der Verordnung über alkoholfreie Getränke einen Einfluss.