Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."

weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen

wird.

Staatskanzlei des Kantons übrige Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Aargau sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

wird den Betroffenen zugemutet, dass sie die entsprechenden

Rechtstexte konsul¬tieren und sich die entsprechenden Definitionen

zusammensuchen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Werbung alkoholische Getränke bei Jugendlichen Art. 4 Abs. 1 Bst. F der aktuellen Verordnung über alkoholische Aargau In der Verordnung über alkoholische Getränke soll der aktuelle Art. 4 Getränke hier unter Absatz 3 ergänzen:

aufgehoben werden. Art. 11 LGV wird deshalb entsprechend er- "e. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an gänzt. Jugendliche“.

In diesem Zusammenhang ist auch folgender Punkt aufzunehmen

(bisher Art. 4 Abs. 1 Bst. F Verordnung über alkoholische Getränke):

"durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Ju-

gendliche“.

Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch

nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-

gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.

Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Aargau zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons übrige "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe Angebrachtere Formulierung wie:

Aargau nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das

kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

rungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Oder

nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern separat Bst. P so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j der EU-Verordnung unter Bst. M aufführen (Vorzug). Beispiel:

Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."

weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen

wird.

Geschäftsstelle IG DHS übrige Generell vermisst die IGDHS in der Vorlage Bestimmungen zur Kein Antrag zur Änderung der LGV; vgl. aber den Antrag zur Er-

Lesbarkeit von Etiketten. Bisher findet sich in Art. 26 Abs. 3 lit. b gänzung von Art. 2bis LKV

LGV eine relativ global gefasste Bestimmung, dass die Angaben

„leicht lesbar“ sein müssen. Diese Bestimmung wurde durch eine

Auslegungshilfe der Kantonschemiker konkretisiert, welche öffentlich

abrufbar war und als Messlatte eine Schrift von Arial Schriftgrösse 7

in gutem Kontrast vorgab. Diese Interpretationshilfe der Kantons-

chemiker wurde zurückgenommen, nachdem zwei Cassis-de-Dijon

Entscheidungen zum Thema Schriftgrösse die schweizerische Son-

derregelung als nicht mehr sinnvoll erscheinen liessen.