Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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1 Allgemeiner Teil: Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Im Rahmen der letzten Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1), welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 8. September 2010 vom Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher die durch die Operation ARGUS aufgedeckten Mängel behoben werden können. Inhalt der Gesetzesvorlage soll insbesondere der Aufbau eines Datenführungssystems für den Zivilschutz und der Rahmen des Aufgebots für das Zivilschutzpersonal sein.

Das primäre Ziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist es deshalb, unrechtmässige Schutzdienstleistungen bzw. den unrechtmässigen Bezug von EO-Leistungen zu verhindern. Der Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2011 zu den missbräuchlichen Abrechnungen von geleisteten Zivilschutztagen zeigte Gründe und Umfang der Missbräuche sowie Massnahmen zu deren Verhinderung auf. Mit den seit dem 1. Januar 2010 von den Ausgleichskassen gemeinsam mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) durchgeführten Plausibilitätskontrollen wurde bereits eine erste Massnahme ergriffen. Zudem wurden im Rahmen der letzten Teilrevision des BZG per 1. Januar 2012 Diensttageobergrenzen insbesondere auch für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) eingeführt. Die vorliegende Vorlage zu einer Teilrevision des BZG sieht nun weitere Massnahmen vor, um künftig unrechtmässige Schutzdienstleistungen und EO-Bezüge zu verhindern.

Im Rahmen des zu ändernden Rechts werden soweit notwendig das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie das Bundesgesetz vom 25. September 19522 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) geändert. Letzteres soll zudem neu insbesondere Bestimmungen enthalten, um auch im Bereich der Armee unrechtmässigen EO-Leistungen vorzubeugen.

Darüber hinaus werden diverse weitere Anpassungen des BZG vorgenommen.

1.2 Erweiterung des Personalinformationssystems der Armee (PISA)

1.2.1 Umsetzung des Auftrags des Bundesrates

Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen obliegt gemäss Artikel 28 BZG den Kantonen. Deshalb besteht auf Bundesebene kein Register, welches aktuelle Daten der Schutzdienstpflichtigen enthält. Aus diesem Grund kann auf Bundesebene nicht geprüft werden, wie viele Diensttage ein Schutzdienstpflichtiger leistet und ob jemand die gesetzliche Obergrenze an Diensttagen, beispielsweise für Wiederholungskurse, überschreitet. Das bestehende Zentrale Zivilschutzinformationssystem

1 SR 510.91

2 SR 834.1