Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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Als Alternative zum Vorschlag des BSV soll zudem im Rahmen der vorliegenden Revision vorgesehen werden, dass für haupt- und nebenberufliches Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von nationalen, kantonalen oder kommunalen Gemeinschaftseinsätzen (Art. 27a BZG) eingesetzt wird, der Anspruch auf eine EO-Entschädigung entfällt. Hierfür ist eine entsprechende Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19524 (EOG) nötig, welche im Rahmen des zu ändernden Recht erfolgen kann. Damit entfällt die Gefahr, dass bei unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen die Lohnkosten der Gemeinden für ihr haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal faktisch auf die EO abgewälzt werden. Die übrigen mit einem Zivilschutzeinsatz einhergehenden Rechte, so insbesondere das Recht auf Sold und Militärversicherung, bleiben auch für das haupt- und nebenberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen weiterhin bestehen.
3.2 Verstärkung der Bundesaufsicht
3.2.1 Gemeinschaftseinsätze
3.2.1.1 Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes
Die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene ist Sache der Kantone bzw. der gemäss kantonalem Recht zuständigen Stellen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 20085 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft [VEZG]).
Um unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen inskünftig zusätzlich entgegen zu wirken, soll der Bund seine Aufsichtskompetenz in diesem Bereich stärker wahrnehmen. Bereits heute müssen die Kantone dem BABS sämtliche auf kantonaler und kommunaler Ebene bewilligten Gemeinschaftseinsätze vor deren Beginn melden (Art. 8 Abs. 2 VEZG). Dabei übermitteln die Kantone lediglich die Meldung, dass ein Gemeinschaftseinsatz bewilligt wurde, jedoch ergeht keine Zustellung der entsprechenden Verfügung. Aus Ressourcengründen führt das BABS zum heutigen Zeitpunkt jedoch nur in jenen Fällen eine (formelle) Kontrolle der Bewilligungen durch, die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kontrolliert werden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG zur Bewilligung eines Gemeinschaftseinsatzes gegeben sind, wird somit allein durch die Kantone durchgeführt.
Neu sollen die Kantone deshalb die Bewilligungen bzw. die Entwürfe der entsprechenden Verfügungen spätestens drei Monate vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes dem BABS zustellen. Die Verfügungsentwürfe sind von der gemäss kantonalem Recht für die Bewilligung zuständigen Behörde zu erstellen und müssen insbesondere den Einsatzrahmen (Einsatzort und –dauer, Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage), die durch den Zivilschutz auszuführenden Arbeiten sowie die Kostenaufteilung zwischen Kanton, Gemeinde und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller festlegen. So wird es dem BABS in materieller Hinsicht möglich sein, die einzelnen Gemeinschaftseinsätze auf deren Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgeben des Zivilschutzes (Art. 2 Bst. b erster Teilsatz VEZG) hin zu überprüfen. Die