Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2

Bst. a: Das BABS wird, in Erfüllung des Beschlusses des Bundesrates vom 8. September 2010, inskünftig überwachen, ob die im BZG statuierten zeitlichen Limiten eingehalten werden bzw. die einzelnen Schutzdienstpflichtigen nicht zu viele Zivilschutzdiensttage leisten. Soweit kommt auch dem BABS eine Kontrollführung hinsichtlich der Schutzdienstpflichtigen zu. Die eigentliche Kontrollführung aber verbleibt wie bis anhin bei den Kantonen. Zudem überwacht das BABS die zeitliche Obergrenze hinsichtlich Durchführung der Instandstellungsarbeiten (innert drei Jahren seit Ereigniseintritt).

Dass die kontrollführenden Stellen der Kantone dem BABS die Daten der Schutzdienstpflichtigen weiterzuleiten haben, soweit sie das BABS zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BZG benötigt, ist heute bereits in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehen. Neu wird das BABS die zur Überwachung der Einhaltung der im BZG statuierten zeitlichen Limiten für Schutzdienstleistungen notwendigen Daten benötigen. Diese sind ihm durch die Kantone in einem auf Verordnungsstufe festzulegenden Zeitintervall zu übermitteln.

Bst. b: Zudem überprüft das BABS die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes. Damit diese Kontrolle erfolgen kann, haben die Kantone dem BABS die geplanten Instandstellungsarbeiten mindestens drei Monate vor deren Beginn zu melden (Abs. 4), dies insbesondere mit Nennung des Ereignisses, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht, und genauer Angabe der durchzuführenden Arbeiten.

Bst. c: Des Weiteren kontrolliert das BABS die Übereinstimmung der kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätze mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes. Damit diese Kontrolle erfolgen kann, sollen die Kantone auch hier die geplanten Bewilligungen bzw. entsprechenden Entwürfe der Verfügungen spätestens drei Monate vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes dem BABS zustellen (Abs. 4). Die Verfügungsentwürfe sind von der gemäss kantonalem Recht für die Bewilligung zuständigen Behörde zu erstellen und müssen insbesondere den Einsatzrahmen (Einsatzort und –dauer, Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage), die durch den Zivilschutz auszuführenden Arbeiten sowie die Kostenaufteilung zwischen Kanton, Gemeinde und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller festlegen. So wird es in materieller Hinsicht möglich sein, die Gemeinschaftseinsätze zumindest in Bezug auf deren Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes (Art. 2 Bst. b erster Teilsatz VEZG) zu überprüfen.

Eine umfassende Kontrolle, ob auch die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG gegeben sind, wäre nur möglich, wenn dem BABS nicht nur die Verfügungsentwürfe, sondern auch die entsprechenden Gesuchsunterlagen vorliegen würden. Eine solch umfassende Kontrolle ist jedoch aufgrund der Vielzahl der kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätze weder realisierbar noch sinnvoll, da die Verantwortung bezüglich Einhaltung der Bestimmungen der VEZG bei kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätzen weiterhin bei den Kantonen verbleiben soll.

Absatz 3: Stellt das BABS fest, dass die zeitlichen Obergrenzen überschritten werden, so muss es intervenieren und die Kantone anweisen können, eine Instandstellungsarbeit, die später als drei Jahre nach dem Ereignis erfolgen soll, nicht durchzuführen, oder den fraglichen Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart (z. B. Wiederholungskurse) nicht weiter aufzubieten. Zudem soll eine Meldung an die