Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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4.2 Ausbildungsdauer

Beim Neuerlass des BZG, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde die Dauer sämtlicher Ausbildungsdienste (Grund-, Kader- und Weiterausbildung sowie Wiederholungskurse) in Wochen aufgeführt. Um eine möglichst einheitliche Auslegung des Begriffs „Woche“ zu gewährleisten, hat das BABS in seinem Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 u. a. den genannten Begriff definiert bzw. die Dauer in Tagen festgehalten.

Im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 8. September 2010 zur Teilrevision des BZG wurden dem Parlament u. a. Änderungen im Bereich der Ausbildungsbestimmungen (Art. 33ff) unterbreitet. So wurden insbesondere die Ausbildungszeiten für Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten moderat angehoben. In der Gesetzesvorlage des Bundesrates wurden die Ausbildungszeiten wie bereits beim Erlass des BZG jeweils in Wochen aufgeführt. In ihren Beratungen zur Vorlage der BZG-Revision im Sommer 2011 haben die eidgenössischen Räte jedoch beschlossen, die Ausbildungsdauer nicht mehr in Wochen, sondern neu in Tagen aufzuführen. Sie haben dabei pro Woche jeweils sieben Tage berechnet, dies im Gegensatz zu den Erläuterungen des BABS, welche zum Teil analog einer Arbeitswoche nur deren fünf berechnen. Auf Wunsch der Kantone, welche an der bisherigen Praxis, die sich bewährt hat, grundsätzlich festhalten möchten, sollen die Tage im Rahmen der vorliegenden Revision wo nötig angepasst und somit leicht nach unten korrigiert werden.

4.3 Beschwerdeverfahren

Das BZG sieht heute in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit (Art. 66) und gegen die Zuteilung zu einer Funktion (Art. 66a) sowie ein Beschwerderecht des VBS (Art. 66b) vor. Nicht mehr vorgesehen ist hingegen eine Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (der Neuerlass des BZG von 2002 sah eine solche vor). Solche sind aber in der Praxis durchaus denkbar, so zum Beispiel im Bereich des Schutzraumbaus, weshalb neu eine entsprechende Bestimmung vorzusehen ist.

4.4 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen

4.4.1 Bund

In Zusammenhang mit der Nichtrekrutierung, den Anpassungen im Bereich der Ausbildungsdauer sowie des Beschwerdeverfahrens sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten.

4.4.2 Kantone

Für die Kantone sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten.