Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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4.5 Zu änderndes Recht

4.5.1 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Zur Erweiterung des PISA (vgl. Ziff. 1.2) sind im Bundesgesetz vom 3. Oktober 20086 über die militärischen Informationssysteme die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

4.5.2 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Neu soll das haupt- und nebenberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, welches im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen eingesetzt wird, kein Anrecht auf eine EO-Entschädigung mehr haben. Hierfür ist Artikel 1a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19527 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) entsprechend anzupassen.

Überdies soll Artikel 1a Absatz 1 EOG ergänzt werden. Auch im Bereich des Militärs wurden zum Teil unrechtmässige EO-Leistungen ausbezahlt, weshalb neu statuiert wird, dass Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung mehr haben sollen. Neu ist auch Artikel 1a Absatz 6 (Erlöschen des EO-Anspruchs).

Zudem soll Artikel 11 (Berechnung der Entschädigung) angepasst und ein neuer Artikel 20a (Haftung) eingeführt werden.

5 Besonderer Teil

5.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1.1 3. Titel: Zivilschutz

5.1.1.1 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht

5.1.1.1.1 1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 15 Freiwilliger Schutzdienst

Absatz 5: Gemäss einer Auswertung der EO-Daten leisteten im Jahr 2011 58 Personen, die das 65. Altersjahr bereits vollendet haben, noch Schutzdienstleistungen. Die älteste Person war 85-jährig. Es scheint nicht angebracht, Altersrentenbezüger zu einer Schutzdienstleistung aufzubieten, diese zu besolden und ihnen insbesondere, zusätzlich zur Altersrente, eine Erwerbsausfallentschädigung auszurichten, da diese Personen per Definition gar keinen Erwerbsausfall erleiden.

6 SR 510.91

7 SR 834.1