Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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• Bezeichnung der Dienstleistung pro Dienstanlass
2.3 Datenbeschaffung
Für die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sind die Kantone zuständig. Ihnen ist es überlassen, die Kontrollführung zentral oder dezentral (d.h. durch die einzelnen Zivilschutzorganisationen) auszuüben. Die Kantone setzen heute Kontrollführungssysteme von verschiedenen Softwareanbietern ein. Einige Kantone verfügen noch über kein vernetzbares Datenverwaltungssystem, so dass teilweise Mutationen von Schutzdienstpflichtigen in Papierform erfolgen oder die Daten in einer Excel-Tabelle geführt werden.
Im PISA sollen nun neu die in Ziffer 2.2 aufgeführten Daten erfasst werden. Die Kantone haben die Daten regelmässig, inhaltlich korrekt und lückenlos in das PISA zu übermitteln. Rechtliche Grundlage hierfür bildet der bereits heute bestehende Artikel 73 Absatz 1 BZG.
2.4 Datenbekanntgabe
Die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen sollen mittels Abrufverfahren der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) bekannt gegeben werden, soweit sie diese zur Verhinderung von EO-Missbräuchen benötigt.
Gemäss dem heutigen Verfahren werden die EO-Formulare nach der Dienstleistung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zur Auszahlung übermittelt. Im Vertrauen um die Richtigkeit der auf dem Formular gemachten Angaben setzt die AHV-Ausgleichskasse die Entschädigung fest und zahlt diese aus. Sofern Zweifel an der Rechtmässigkeit des geltend gemachten Anspruchs bestehen (z. B. wenn zweifelhaft ist, ob ein Schutzdienst überhaupt geleistet wurde), müssen die AHV-Ausgleichskassen ein aufwändiges, manuelles Verfahren einleiten, welches die Auszahlung der Entschädigung um Wochen verzögert. Es ist deshalb zweckmässig, dass die ZAS den AHV-Ausgleichskassen auf Anfrage hin die Einsatzdaten derjenigen Schutzdienstpflichtigen bekannt geben darf, die ihr zugeteilt sind. So können die AHV-Ausgleichskassen bei Verdacht auf eine unrechtmässige EO-Anmeldung diese mit den Einsatzdaten des fraglichen Schutzdienstpflichtigen vergleichen und ungerechtfertigte EO-Ansprüche bereits vor Auszahlung der EO feststellen.
2.5 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen
2.5.1 Bund
Die aufgrund der Erweiterung des PISA (neue Überwachungsaufgaben des BABS nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a BZG) entstehenden einmaligen Ausgaben (Investitionsausgaben und Ausgaben für das Changemanagement) belaufen sich auf 600‘000 Franken. Hinzu kommen ab 2014 jährlich wiederkehrende Betriebsaufwände von 100‘000 Franken.
Zudem werden im BABS, ebenfalls als Folge der genannten – neuen – Überwachungsaufgaben, allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen benötigt.