Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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Zentrale Ausgleichsstelle erfolgen, damit diese ihrerseits die betroffene AHV-Ausgleichskasse informieren kann.
Absatz 4: Auch in Fällen, in denen geplante Instandstanstellungsarbeiten oder geplante Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler oder kommunaler Ebene nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen, soll das BABS intervenieren und die Kantone insbesondere anweisen können, die Zivilschutzeinsätze nicht durchzuführen.
Absatz 5: Die Interventionsmöglichkeiten des BABS nach den Absätzen 3 und 4 sind im Grundsatz auf Gesetzesstufe zu statuieren. Die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens werden durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe statuiert werden.
5.1.1.2 3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz
Artikel 33 Grundausbildung
Absatz 1 betrifft Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung in eine Zivilschutzorganisation eingeteilt werden. Die Grundausbildungsdauer wird entsprechend dem Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS angepasst. So entspricht eine Woche fünf Diensttagen, zwei (aufeinanderfolgende) Wochen entsprechen 12 Diensttagen und drei (aufeinanderfolgende) Wochen entsprechen 19 Diensttagen. Bei der Grundausbildung können keine einzelnen Diensttage geleistet werden, es ist jeweils mindestens eine Woche bzw. fünf Diensttage durchzuführen. Somit ist die Mindestanzahl der zu leistenden Diensttage 10 (zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen a je 5 Tage), die höchstmögliche Anzahl der zu leistenden Diensttage 19 (drei aufeinanderfolgende Woche, die ersten zwei a je 7, die dritte a 5 Tage).
Absatz 2: Zum Teil werden schutzdienstpflichtige Personen gleich nach der Rekrutierung ohne Absolvierung der Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt (Art. 18 BZG), da sie „überzählig“ sind. Wenn sich der Bedarf ändert, können diese aber der Personalreserve wieder entnommen werden, weshalb hier das Aufgebot zur Grundausbildung länger erfolgen kann als in Absatz 1 grundsätzlich vorgesehen.
Absatz 3: Auch bezüglich eingebürgerter Personen ist eine Ausnahme zu Absatz 1 vorzusehen. Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahre alt werden, eingebürgert und somit für die Armee nicht mehr rekrutiert werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 Militärgesetz [MG, SR 510.10]), sind auf ihre Schutzdiensttauglichkeit hin zu prüfen bzw. zu rekrutieren. Bereits heute sieht deshalb die ZSV in Artikel 13a vor, dass Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahr alt werden, eingebürgert werden, die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung absolviert haben müssen. Wie die in Absatz 2 statuierte Ausnahme soll aber auch diese Ausnahme neu auf Gesetzesstufe vorgesehen und hinsichtlich Zeitpunkt präzisiert werden. Aufgrund der Militärgesetzgebung können Eingebürgerte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, militärisch (d. h. mittels PISA und Marschbefehl) nicht mehr aufgeboten werden. Aufgebot und Entschädigung richten sich daher nicht der Zivilschutzgesetzgebung. Tauglichkeitsabklärungen müssen in der Folge seitens Zivilschutz mit den Rekrutie-