Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen bzw. das ordentliche Rentenalter erreicht haben, keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung geltend machen können. Es fragt sich allerdings, ob eine solche Bestimmung nicht eine verfassungswidrige Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen könnte (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung). Diese Frage wird im Laufe des Vernehmlassungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Justiz vertieft geprüft werden.

Artikel 11 Berechnung der Entschädigung

Absatz 1: Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, weil die Abkürzung AHVG bereits im neuen Absatz 6 von Artikel 1a EOG eingeführt wird.

Artikel 20a Haftung

Die Verantwortlichkeit für Schäden, die der Versicherung selbst zugefügt werden, ist nicht bzw. nur unzureichend geregelt. Mit dem Verweis auf die Haftungsbestimmungen des AHVG beschränkte sich das EOG bisher auf die Regelung jener Fälle, in denen der Schaden durch Organe oder Funktionäre einer Ausgleichskasse verursacht wurden. Mit dem neuen Artikel 20a wird nun auch die Verantwortlichkeit für Schäden geregelt, welche der EO durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beim Aufgebot und bei der Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen entstehen.

Absatz 1: Das Aufgebot durch die Kantone darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere unter der Berücksichtigung der bundesrechtlichen Obergrenzen für die Anzahl an Diensttagen – erfolgen. Die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene erfolgt ebenfalls durch den Kanton bzw. durch eine vom Kanton als zuständig erklärte Stelle. Auch hier sind die Kantone dafür verantwortlich, dass nur Gemeinschaftseinsätze bewilligt werden, welche die bundesrechtlichen Vorschriften – und insbesondere die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben a-d VEZG – erfüllen (vgl. Ziff. 3.2.1.1).

Absatz 2: Die Ersatzforderung muss durch das BSV innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Wenn der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist die strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend. Damit gelten dieselben Verjährungsfristen wie im Obligationenrecht.

Absatz 3: Die Schadenersatzforderungen werden vom BSV durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).

Absatz 4: Die ausstehenden Schadenersatzforderungen sollen mit fälligen Bundesbeiträgen (z. B. mit den Beiträgen des Bundes nach Art. 13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung) verrechnet werden können.