Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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3.2.3 Intervention des Bundes
In Fällen, in denen geplante Gemeinschaftseinsätze oder Instandstellungsarbeiten nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen, soll das BABS intervenieren und die Kantone anweisen können, die Zivilschutzeinsätze nicht durchzuführen. Dies ist im Grundsatz auf Gesetzesstufe zu statuieren. Die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens werden durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe statuiert werden.
3.3 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen
3.3.1 Bund
Die Verstärkung der Bundesaufsicht bezüglich Bewilligungen von Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie bezüglich Überprüfung der Inhalte und Zeitpunkt der Instandstellungsarbeiten ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Insbesondere die schweizweit rund 800 Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler/kommunaler Ebene pro Jahr führen voraussichtlich zu einem personellen Mehraufwand beim BABS.
3.3.2 Kantone
Für die Kantone entstehen keine nennenswerten Auswirkungen.
4 Weitere Anpassungen
4.1 Nichtrekrutierung
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet. In solchen Fällen ist eine Nichtrekrutierung auch für den Bereich des Zivilschutzes sinnvoll. Artikel 21 MG wurde in erster Linie für schwere Gewalttäter konzipiert; wer aus den genannten Gründen für die Armee untragbar wird, soll dies auch für den Zivilschutz werden.
Des Weiteren sollen inskünftig auch diejenigen Stellungspflichtigen, die aus psychischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, für den Zivilschutz grundsätzlich nicht rekrutiert werden. Primär stehen hier psychische Auffälligkeiten, die auf ein mögliches Gewaltpotential hindeuten, im Vordergrund.
Artikel 16 BZG, welcher die gemeinsame Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee vorsieht, wird den oben gemachten Ausführungen entsprechend mit einem 2. Absatz ergänzt.