Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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tionen eingestuft und die Verordnung vom 9. Dezember 200311 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV) wurde per 1. Februar 2012 entsprechend angepasst.

Diejenigen Schutzdienstpflichtigen, die einer der genannten neuen Grundfunktionen zugeteilt werden, sind keine Spezialisten, weshalb sie neu in Artikel 35 Absatz 2 auch aufzuführen sind, damit sie weitergebildet werden können. Diese Möglichkeit muss zwingend bestehen, damit insbesondere die Anlagewartin oder der Anlagewart im Bereich der technischen Weiterentwicklungen weitergebildet werden können.

Absatz 2: Auch hier besteht weder eine zwingende Mindestanzahl an zu leistenden Diensttagen noch eine Pflicht zur Aneinanderreihung. Entsprechend den Erläuterungen des BABS und analog den Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1 können die Schutzdienstpflichtigen von den Kantonen zu höchstens 5 Diensttagen aufgeboten werden.

Zudem wird neu präzis formuliert, dass die Kantone nicht zu zusätzlichen fünf Tagen aufbieten können, sondern dass diese fünf Tage in den 12 Tagen nach Absatz 1 bereits enthalten sind.

Artikel 36 Wiederholungskurse

Absatz 1 bleibt unverändert. Im Sinne einer Lösung, die es erlaubt, den unterschiedlichen Anforderungen in den einzelnen Kantonen Rechnung zu tragen, sind bereits heute bis zu 7 Tagen Wiederholungskurse vorgesehen. Dies entspricht auch dem Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS. Zu beachten ist hier, dass – wie bei der Grund- und der Kaderausbildung – eine Mindestanzahl an Diensttagen zu leisten ist, d. h. die Schutzdienstpflichtigen zwingend zu mindestens 2 Tagen Wiederholungskurs aufgeboten werden müssen.

Absatz 2: Hier werden, in Abweichung zum Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS, jedoch in Analogie zu den anderen Ausbildungen, für drei Wochen 19 Tage vorgesehen. Hier besteht weder eine zwingend zu leistende Mindestanzahl an Diensttage noch eine Pflicht zur Aneinanderreihung der Diensttage.

Absatz 3: Hier werden, in Abweichung zum Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS, jedoch in Analogie zu den anderen Ausbildungen, für zwei Wochen 12 Tage vorgesehen. Auch hier besteht weder eine zwingend zu leistende Mindestanzahl an (zusätzlichen) Diensttagen noch eine Pflicht zur Aneinanderreihung der Diensttage. Neu aufgeführt werden zudem auch hier die Schutzdienstpflichtigen, die der Grundfunktion Materialwart/in oder der Grundfunktion Anlagewart/in zugeteilt sind (vgl. hierzu Ausführungen zur Art. 35 Abs. 1).

11 SR 520.112