Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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erfassen. Der gesamte Datenkatalog wird auf Verordnungsstufe in der Verordnung vom 16. Dezember 200916 über die militärischen Informationssysteme (MIV) verankert.

Artikel 16 Datenbekanntgabe

Absatz 1: Dieser kann hinsichtlich Datenbekanntgabe an das BABS unverändert bleiben. Gemäss Buchstabe f macht der Führungsstab der Armee die Daten des PISA bereits heute den Zivilschutzbehörden der Kantone und des Bundes durch Abrufverfahren zugänglich. Das BABS wird somit auch auf die neu im PISA enthaltenen Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen Zugriff haben und wird so die Kontrollen nach dem neuen Artikel 28 Absatz 2 BZG durchführen können.

Bst. g: Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung auf den Gebieten der AHV/IV/EO/FZ nimmt die ZAS mit der Führung ihrer zentralen Register eine gewichtige Rolle ein. Aus diesem Grund ist neu eine Datenbekanntgabe mittels Abrufverfahren an die ZAS vorzusehen. Die ZAS soll Zugriff auf die Daten der Schutzdienstpflichtigen erhalten, soweit sie diese zur Verhinderung von EO-Missbräuchen benötigt.

Absatz 1bis: Wie die in den letzten Jahren auf dem Gebiet der EO gemachten Erfahrungen gezeigt haben, ist das Missbrauchspotential in diesem Sozialversicherungszweig als hoch einzuschätzen. Gemäss dem heutigen Verfahren werden die EO-Formulare nach der Dienstleistung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zur Auszahlung übermittelt. Im Vertrauen um die Richtigkeit der auf dem Formular gemachten Angaben setzt die AHV-Ausgleichskasse die Entschädigung fest und zahlt diese aus. Sofern Zweifel an der Rechtmässigkeit des geltend gemachten Anspruchs bestehen (z. B. wenn zweifelhaft ist, ob ein Schutzdienst überhaupt geleistet wurde), müssen die AHV-Ausgleichskassen ein aufwändiges, manuelles Verfahren einleiten, welches die Auszahlung der Entschädigung um Wochen verzögert. Es ist deshalb zweckmässig, dass die ZAS den AHV-Ausgleichskassen auf Anfrage hin die Einsatzdaten derjenigen Schutzdienstpflichtigen bekannt geben darf, die ihr zugeteilt sind. So können die AHV-Ausgleichskassen bei Verdacht auf eine unrechtmässige EO-Anmeldung diese mit den Einsatzdaten des fraglichen Schutzdienstpflichtigen vergleichen und ungerechtfertigte EO-Ansprüche bereits vor Auszahlung der EO feststellen.

Die ZAS kann zudem, ebenfalls zur Missbrauchsbekämpfung, in periodischen Abständen systematische Abgleiche zwischen ihren EO-Daten und den ihr zugänglichen Daten des PISA vornehmen. Diese Abgleiche dienen einer nachträglichen Kontrolle, ob bereits ausbezahlte EO-Leistungen zu Recht erfolgt sind; gegebenenfalls werden unrechtmässig bezogene EO-Leistungen zurückgefordert.

Absatz 2: Hier ist aufgrund des neuen Absatzes 1bisder Einleitungssatz formell anzupassen.

16 SR 510.911