Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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1.3 Flankierende Massnahmen

Die seit dem 1. Januar 2010 durch die Ausgleichskassen gemeinsam mit dem BABS durchgeführten Plausibilitätsprüfungen sollen weitergeführt werden, bis der Auftrag des Bundesrates vom 8. September 2010 (vgl. Ziff. 1.1 oben) umgesetzt ist.

Die Erweiterung des PISA soll überdies mit weiteren Massnahmen ergänzt werden, welche ebenfalls dazu beitragen sollen, inskünftig unrechtmässige Zivilschutzeinsätze insbesondere im Bereich der Gemeinschaftseinsätze zu verhindern (vgl. hierzu Ziff. 3).

1.4 Weitere Anpassungen

Die vorliegende Revision des BZG soll die Gelegenheit genutzt werden, um weitere nötige Anpassungen vorzunehmen (vgl. hierzu Ziff. 4). Diese betreffen die Nichtrekrutierung von Schutzdienstpflichtigen, die Regelung der Ausbildungstage sowie das Beschwerdeverfahren.

2 Personalinformationssystem der Armee (PISA)

2.1 Verantwortliches Organ

Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) betreibt der Führungsstab der Armee das PISA. Dies bleibt weiterhin so. Das BABS, als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes, kontrolliert die lückenlose Übermittlung der Daten der Schutzdienstpflichtigen aus den Kantonen an das PISA und überwacht die Einhaltung der Diensttageobergrenzen nach BZG. Werden die zeitlichen Vorgaben überschritten, so interveniert das BABS bei den betroffenen Zivilschutzorganisationen bzw. beim zuständigen Kanton.

2.2 Zu erfassende Daten

Im PISA werden folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen erfasst:

• Sozialversicherungsnummer/AHV-Nummer (13-stellig)

• AHV-Nummer (alte 11-stellige)

• Name

• Vorname(n)

• Geburtsdatum

• Geschlecht

• Heimatort und Heimatkanton

• Postadresse, PLZ und Wohnort

• Zivilschutzorganisation

• Fachgebiet (Truppengattung)

• Funktion(en)

• Dienstgrad

• Diensttage gesamt

• Dienstperiode pro Dienstanlass

• Diensttage pro Dienstanlass mit EO-Code (20, 21, 22, 23) und Zuordnung zum

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