Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

entsprechenden Bestimmungen sollen auf Verordnungsstufe in der VEZG statuiert werden. Eine umfassende Kontrolle, ob auch die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG gegeben sind, wäre nur möglich, wenn dem BABS nicht nur die Verfügungen, sondern auch die der Verfügung zugrunde liegenden Gesuchsunterlagen vorliegen würden. Eine solch umfassende Kontrolle ist jedoch aufgrund der Vielzahl der kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätze weder realisierbar noch sinnvoll, da die Verantwortung bezüglich Einhaltung der Bestimmungen der VEZG bei kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätzen weiterhin bei den Kantonen verbleiben soll.

Mit der Erweiterung des PISA sollen die einzelnen Gemeinschaftseinsätze zudem mit einem speziellen Code versehen und mit den einzelnen Dienstleistungen der Zivilschutzangehörigen verknüpft werden.

Überdies wird der Bundesrat gestützt auf den angepassten Absatz 4 von Artikel 27a BZG das Verfahren der Bewilligung auch für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene regeln. So soll insbesondere vorgeschrieben werden, was eine Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz zwingend zu enthalten hat. Hierfür wird ebenfalls die VEZG entsprechend anzupassen sein.

Die materiellen Voraussetzungen zur Bewilligung eines Gesuches um einen Gemeinschaftseinsatz sind bereits heute in Artikel 2 VEZG festgehalten und gelten für sämtliche Gemeinschaftseinsätze, also auch für diejenigen auf kantonaler und kommunaler Ebene.

3.2.1.2 Leitfaden

Das BABS hat in Zusammenarbeit mit Vertretern der Kantone einen Leitfaden erarbeitet, welcher als Entscheidungs- und Orientierungshilfe für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene dienen soll. Der Leitfaden soll dazu beitragen, dass Gesuche um Gemeinschaftseinsätze durch die zuständigen Behörden nur noch dann bewilligt werden, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesem Zweck erläutert der Leitfaden die Rechtsgrundlagen und insbesondere die Voraussetzungen nach Artikel 2 VEZG für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen. Zu den einzelnen Voraussetzungen werden Entscheidungshilfen zur Beurteilung aufgeführt. Als Hilfsmittel dienen auch eine Checkliste sowie das Schema zum Bewilligungsverfahren in den Anhängen.

3.2.2 Instandstellungsarbeiten

Neu soll das BABS neben der Überwachung der Einhaltung der Diensttageobergrenze (höchstens 21 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr) die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes überprüfen sowie die neue zeitliche Vorgabe (innert drei Jahren seit Ereigniseintritt) überwachen. Damit diese Kontrolle erfolgen kann, haben die Kantone dem BABS die geplanten Instandstellungsarbeiten mindestens drei Monate vor deren Beginn zu melden, dies insbesondere mit Nennung des Ereignisses, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht, sowie genauer Auflistung der geplanten Arbeiten.