Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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Artikel 16 Rekrutierung

Absatz 2: Gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 (MG) werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet. Diese Personen werden für die Armee nicht rekrutiert, können jedoch auf ihr Gesuch hin zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben und die Armee sie benötigt (Art. 21 Abs. 2 MG).

In den oben genannten Fällen ist eine Nichtrekrutierung auch für den Bereich des Zivilschutzes sinnvoll. Artikel 21 MG wurde in erster Linie für schwere Gewalttäter konzipiert; wer aus den genannten Gründen für die Armee untragbar wird, ist dies auch für den Zivilschutz. Artikel 16 BZG, welcher die gemeinsame Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee vorsieht, wird deshalb mit einem entsprechenden

2. Absatz ergänzt.

Absatz 3: Zudem wird neu vorgesehen, dass inskünftig auch diejenigen Stellungspflichtigen, die aus psychischen Gründen für die Armee untragbar sind, auch für den Zivilschutz grundsätzlich nicht rekrutiert werden. Primär stehen hier psychische Auffälligkeiten, die auf ein mögliches Gewaltpotential hindeuten, im Vordergrund. Liegen derartige psychische Probleme vor, so können diese nicht nur in der Armee, sondern genauso auch im Zivilschutz zum Ausdruck kommen.

Der heutige Artikel 16 wird neu zu Absatz 1.

Gliederungstitel vor Artikel 27

Da in diesem Abschnitt neu auch Kontrollaufgaben des BABS statuiert werden, wird der Gliederungstitel entsprechend angepasst.

5.1.1.1.2 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben

Artikel 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall

bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten

Absatz 2bis: Nach den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen besteht für die Leistung von Instandstellungsarbeiten keine zeitliche Obergrenze, die Schutzdienstpflichtigen können zu solchen also unlimitiert aufgeboten werden. Demgegenüber sind seit dem 1. Januar 2012 die Gemeinschaftseinsätze auf sämtlichen Ebenen (national, kantonal und kommunal) auf insgesamt 21 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr beschränkt (Art. 27a Abs. 2).

Es wurden nun bereits Tendenzen festgestellt, wonach einige Kantone nach Ausschöpfung der zur Verfügungen stehenden Diensttage für Gemeinschaftseinsätze und für Wiederholungskurse (diese sind gemäss Art. 36 BZG ebenfalls zeitlich limitiert) dazu übergegangen sind, die Schutzdienstleistungen als Instandstellungsarbeiten zu deklarieren, obwohl es sich faktisch oft um einen Gemeinschaftseinsatz oder einen Wiederholungskurs handeln würde. Um weiteren unrechtmässig geleiste-

8 SR 510.10