Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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Artikel 38 Aufgebot zur Ausbildung

Da das BABS neu bereits in Artikel 27 Absatz 2biseingeführt wird, kann in vorliegender Bestimmung die Abkürzung aufgeführt werden.

5.1.1.3 8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

5.1.1.3.1 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 66b Letztinstanzliche kantonale Verfügungen

Gemäss Artikel 33 Buchstabe i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 (VGG) ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen diese Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Das BZG sieht heute in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit (Art. 66) und gegen die Zuteilung zu einer Funktion (Art. 66a) sowie ein Beschwerderecht des VBS (Art. 66b) vor. Nicht mehr vorgesehen ist hingegen eine Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (der Neuerlass des BZG von 2002 sah eine solche vor). Solche sind aber in der Praxis durchaus denkbar, so zum Beispiel im Bereich des Schutzraumbaus, weshalb Artikel 66b mit einem entsprechende neuen Absatz ergänzt wird (Absatz 1).

Der heutige Artikel 66b bleibt unverändert, wird jedoch neu zu Absatz 2.

5.1.2 4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

5.1.2.1 2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Artikel 72 Bearbeitung von Daten

Absatz 1ter: Schafft die rechtliche Grundlage zur Überprüfung der durch die einzelnen Schutzdienstpflichtigen geleisteten Zivilschutzdiensttage durch das BABS bzw. zur Bearbeitung der hierzu notwendigen Daten der Schutzdienstpflichtigen.

Für die Bearbeitung der genannten Daten soll kein zusätzliches Informationssystem geschafften werden, sondern das bereits bestehende Personalinformationssystem der Armee (PISA) entsprechend erweitert werden. Das PISA ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200813 über die militärischen Informationssysteme (MIG) verankert, weshalb dieses und auch die darauf basierende Verordnung vom 16. Dezember 200914 über die militärischen Informationssysteme (MIV) entsprechend anzupassen sind (vgl. nachfolgende Erläuterungen zu den Art. 13f MIG).

12SR 173.32

13SR 510.91

14 SR 510.911