Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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Die neu im PISA aufzunehmenden Personendaten sind keine besonders schützenswerten Daten, weshalb eine Verankerung in einem Gesetz im formellen Sinn nicht zwingend notwendig wäre. Die neuen Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 2 BZG sind jedoch auf gesetzlicher Stufe zu regeln, weshalb die Anpassung des MIG zur Erweiterung des PISA im Rahmen des zu ändernden Rechts auch gleich vorgenommen werden kann.
Absatz 5: Neu wird aufgrund des ergänzten Artikels 28 BZG anstelle von „für die Kontrollführung“ die Umschreibung „zur Wahrung ihrer Kontrollaufgaben“ verwendet.
5.1.3 Änderungen bisherigen Rechts
5.1.3.1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 200815 über die militärischen Informationssysteme (MIG)
Vorbemerkungen
Wie oben unter Ziffer 1.2 aufgeführt, soll das Personalinformationssystem der Armee (PISA) erweitert und die gesamte Zivilschutzkontrollführung schrittweise im PISA integriert werden. In einem ersten Schritt wird das PISA lediglich dahingehend erweitert, dass das BABS die ihm gemäss dem neuen Artikel 28 Absatz 2 BZG neu zufallenden Kontrollaufgaben wahrnehmen kann. Insbesondere Titel und Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) sollen deshalb im Rahmen der vorliegenden Revision noch nicht angepasst werden.
Artikel 13 Zweck
Bst. k: Die Aufgaben, zu deren Erfüllung das PISA dient, sind durch einen zusätzlichen Buchstaben zu erweitern. So wird neu die Verhinderung von EO-Missbräuchen aufgeführt. Dies soll insbesondere mittels Überwachung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bisund 2ter, 27a Absatz 2 und 33 – 36 BZG durch das BABS erfolgen. Auch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erhält aber die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen und z. B. zu prüfen, ob ein Schutzdienst überhaupt geleistet wurde (vgl. hierzu Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 Bst. g MIG).
Artikel 14 Daten
Absatz 2
Bst. d: Bereits heute enthält das PISA diejenigen Daten der Schutzdienstpflichtigen, die im Rahmen der gemeinsamen Rekrutierung für Armee und Zivilschutz erhoben werden. Damit das BABS die ihm neu zufallenden Überwachungsaufgaben nach Artikel 28 Absatz 2 BZG wahr nehmen kann, sind im PISA neu insbesondere die detaillierten Einsatzdaten, das heisst die effektiv geleisteten Schutzdiensttage zu
15 SR 510.91