Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten
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2.5.2 Kantone
Für die Kantone entstehen keine nennenswerten Auswirkungen.
3 Flankierende Massnahmen zur Erweiterung des Personalinformationssystems der Armee
3.1 Haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal
Wie die Überprüfung der zwischen 2003 und 2009 geleisteten Diensttage gezeigt hat, haben Angestellte von Gemeinden und vor allem Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzstellenleiter überdurchschnittlich viele Diensttage absolviert. Dabei wurden im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) oft Arbeiten erledigt, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen. Auf diese Weise konnten Lohnkosten von Gemeinden faktisch auf die EO abgewälzt werden. Artikel 11 Absatz 2 der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20033 (ZSV) verbietet zwar ausdrücklich Gemeinschaftseinsätze zugunsten des eigenen Arbeitgebers. Dieses Verbot wird jedoch teilweise umgangen, indem Gemeinschaftseinsätze in einer Partnergemeinde, d.h. einer derselben Zivilschutzorganisation angeschlossenen Gemeinde, geleistet werden.
Um inskünftig zu vermeiden, dass Lohnkosten von Gemeinden teilweise auf die EO abgewälzt werden, schlägt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vor, das haupt- und nebenberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen für Gemeinschaftseinsätze künftig nicht mehr zu besolden. Dadurch würde auch der Anspruch auf eine EO-Entschädigung entfallen. Dies würde aber eine Ungleichbehandlung mit dem haupt- und nebenberuflichen Personal der Armee bedeuten. Da Angehörige des militärischen Personals Anrecht haben auf Sold für Dienstleistungen, welche sie als Angehörige der Armee im Rahmen ihres Milizdienstes leisten, müssen dementsprechend auch haupt- und nebenberufliche Angestellte des Zivilschutzes in ihrer Funktion als Milizangehörige des Zivilschutzes besoldet werden. Eine ungleiche Behandlung von Zivilschutzpersonal und militärischem Personal ist rechtlich und politisch nicht vertretbar, weshalb der Vorschlag des BSV nicht realisierbar ist.
Das auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene teilrevidierte BZG bietet ausreichend Gewähr dafür, dass künftig missbräuchlichen Dienstleistungen im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen vorgebeugt werden kann. Artikel 27a Absatz 2 BZG beschränkt nämlich die gesamte Einsatzdauer für sämtliche Gemeinschaftseinsätze (d.
h. für nationale, kantonale sowie kommunale Einsätze zusammen) auf 21 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr. Durch diese Obergrenze wird verhindert, dass das haupt- und nebenberufliche Zivilschutzpersonal überdurchschnittlich viele Diensttage im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen leistet. Zudem beschränkt Artikel 25a BZG die Dauer der Gemeinschaftseinsätze und der Ausbildungsdienste auf insgesamt 40 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr. Im Weiteren ermöglicht die Erweiterung des PISA eine Überwachung der Diensttage durch den Bund. Dabei kann Gemeinschaftseinsätzen von Kaderpersonen besondere Beachtung geschenkt werden.