Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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5.1.3.2 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1)

Artikel 1a

Absatz 1 wird mit einem zweiten Satz ergänzt. Bestimmte Verwaltungseinheiten der Militärverwaltung werden in der Armeeorganisation mit entsprechenden militärischen Stäben abgebildet, da die Aufgaben dieser Verwaltungseinheiten im Einsatzfall teilweise an diese Stäbe übergehen. Die militärdienstpflichtigen Angestellten der Militärverwaltung mit spezifischen Fachkenntnissen werden zur Nutzung dieser Kenntnisse häufig in den entsprechenden militärischen Stäben eingeteilt. Diese Armeeangehörigen verrichteten im Büro das normale Tagesgeschäft, nur eben in Uniform. Im Verlauf der im Jahr 2011 bei der Armee durchgeführten Administrativuntersuchung "Untersuchung freiwillige Dienstleistungen / EO-Zahlungen" zeigte sich, dass im Armeestab des öftern Armeeangehörige in Militärdienst versetzt wurden, die für die konkreten Stabsarbeits- und Übungsbelange nicht benötigt wurden. Mit der Revision der Verordnung über die Militärdienstpflicht17 auf den 1. Juli 2012 wurden bereits erste Korrekturmassnahmen in die Wege geleitet, die den Militärdienst am eigenen Arbeitsplatz einschränken. Ganz unterbinden lässt sich diese Form der Militärdienstleistung damit jedoch nicht. Um zu verhindern, dass der Bund oder die Kantone als Arbeitgeber Erwerbsausfallentschädigungen für militärdienstpflichtige Angestellte erhalten, die den Militärdienst am eigenen Arbeitsplatz verrichten und dabei das normale Tagesgeschäft erledigen, sollen die entsprechenden Dienstleistungen künftig keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung mehr begründen können.

Absatz 3: Der erste Satz bleibt materiell unverändert (grundsätzlich haben Personen, die Schutzdienst leisten, für jeden ganzen Tag, für welchen sie Sold nach BZG erhalten, Anspruch auf eine Entschädigung), erfährt aber redaktionelle Anpassungen. Insbesondere wird der Verweis auf das per 31. Dezember 2003 aufgehobene Zivilschutzgesetz durch den Verweis auf das geltende BZG ersetzt. Neu wird für das haupt- und nebenberufliche Personal der kantonalen und kommunalen Zivilschutzstellen eine Ausnahme statuiert, wenn es im Rahmen von nationalen, kantonalen oder kommunalen Gemeinschaftseinsätzen eingesetzt wird.

Die Operation Argus hat gezeigt, dass haupt- und nebenamtliches Zivilschutzpersonal eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Diensttagen im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen geleistet hat. Vielfach hat dabei das haupt- und nebenamtliche Zivilschutzpersonal Arbeitsleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers erbracht, obwohl dies gemäss Artikel 11 VEZG nicht zulässig ist. In der Praxis fand eine unrechtmässige Abwälzung von Lohnkosten auf die EO statt. Dies soll durch die vorliegende Bestimmung inskünftig verhindert werden.

Zur Begründung wird zudem auf die oben unter Ziffer 3.1. gemachten Ausführungen verwiesen.

Absatz 6: Die EO bezweckt eine (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalles für die Zeit, die eine Person im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Altersrentnerinnen und -rentner sind jedoch in aller Regel nicht mehr erwerbstätig und können in der Folge auch keinen Erwerbsausfall erleiden. Aus diesem Grund sollen

17 SR 512.21