Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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rungszentren abgesprochen werden. Die fraglichen Personen sind demnach durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur Rekrutierung anzumelden.

Absatz 4: Letztendlich ist bezüglich Personen, welche den freiwilligen Schutzdienst nach Artikel 15 BZG übernehmen wollen, eine Ausnahme zu statuieren. Auch diese Personen müssen über den in Absatz 1 statuierten Zeitrahmen hinaus rekrutiert (Art. 7 der Verordnung vom 10. April 200210 über die Rekrutierung [VREK]) sowie die Grundausbildung absolvieren können. Andernfalls würde Artikel 15 BZG ausgehöhlt, da eine freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht nach dem Ende des Jahres, in welchem die betroffene Person das 26. Altersjahr vollendet hat, gar nicht mehr möglich wäre. Dies würde der ratio legis von Artikel 15 BZG widersprechen.

Personen, die bereits über eine Ausbildung verfügen, welche der Grundausbildung gleich kommt, müssen Letztere nur dann (ganz oder teilweise) absolvieren, wenn der Kanton dies so beurteilt.

Artikel 34 Kaderausbildung

Absatz 1: Anpassung der Kaderausbildungsdauer entsprechend dem Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS. So entsprechen eine Woche fünf Diensttagen und zwei (aufeinanderfolgende) Wochen 12 Diensttagen. Bei der Kaderausbildung können wie bei der Grundausbildung keine einzelnen Diensttage geleistet werden, es ist jeweils mindestens eine Woche bzw. fünf Diensttage durchzuführen. Somit ist die Mindestanzahl der zu leistenden Diensttage 15 (drei nicht aufeinanderfolgende Wochen a je 5 Tage), wobei der Bund zu zwei und die Kantone zu einer Woche a jeweils 5 Diensttagen aufbieten können. Die höchstmögliche Anzahl der zu leistenden Diensttage beträgt 24, wobei sowohl der Bund als auch die Kantone zu höchstens 12 Diensttagen aufbieten können (zwei aufeinanderfolgende Wochen a 7 [erste Woche] und 5 Diensttage [zweite Woche]).

Absatz 2: Vgl. Ausführungen zu Absatz 1.

Artikel 35 Weiterbildung

Absatz 1: Anders als bei der Grund- und der Kaderausbildung besteht hier keine zwingende Mindestanzahl zu leistender Diensttage und auch keine Plicht zur Aneinanderreihung der Diensttage. Entsprechend dem bereits genannten Dokument „Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Zivilschutz“ vom 7. Oktober 2004 des BABS und analog den Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1 können die Schutzdienstpflichtigen zu höchstens 12 Diensttagen aufgeboten werden.

Seit Anfang 2012 existieren im Zivilschutz neu sechs Grundfunktionen. Zu den drei bereits bestehenden (Stabsassistent/in, Pionier/in, Betreuer/in) sind drei neue Grundfunktionen (Materialwart/in, Anlagewart/in, Koch/Köchin) hinzugekommen. Die Funktionen Materialwart/in und Anlagewart/in bestanden bereits, waren jedoch Spezialistenfunktionen. Auf Wunsch der Kantone wurden diese neu als Grundfunk-

10 SR 511.11