Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 23 Seiten

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ten Schutzdiensttagen entgegenzuwirken, soll die Leistung von Instandstellungsarbeiten in zweierlei Hinsicht begrenzt werden. Zum einen können Instandstellungsarbeiten nur noch innerhalb von drei Jahren seit Eintritt des Ereignisses, welches die Instandstellungsarbeiten nötig macht, erfolgen. Zum anderen wird eine personelle Limitierung vorgesehen, indem ein Schutzdienstpflichtiger pro Jahr zu höchstens 21 Instandstellungstagen aufgeboten werden kann. Hingegen werden diese 21 Tage von Artikel 25a BZG, welcher die Gemeinschaftseinsätze aller drei Ebenen sowie sämtliche Ausbildungstage auf insgesamt 40 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr limitiert, nicht erfasst. Instandstellungsarbeiten sind ihrer Art nach den Katastrophen- und Notlageneinsätzen sowie den Einsätzen bei einem bewaffneten Konflikt gleichzustellen. Sie dürfen deshalb von einer zeitlichen Limitierung, die für Schutzdienstleistungen zu Ausbildungszwecken gilt, nicht erfasst werden.

Absatz 2ter: Aufgrund der verschiedenen topographischen Gegebenheiten in den Kantonen oder Ausmassen eines Ereignisses sind Fälle, in denen die notwendigen Instandstellungsarbeiten die in Absatz 2bisstatuierten zeitlichen Limiten sprengen würden, nicht auszuschliessen. Für solche Ausnahmefälle soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe Kriterien zur Verlängerung der in Absatz 2bisfestgelegten Fristen festlegen.

Artikel 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Absatz 4: In der Verordnung vom 8. Juni 20089 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) regelt der Bundesrat insbesondere die materiellen Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze aller drei Ebenen (national, kantonal und kommunal) und das Bewilligungsverfahren für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 VEZG müssen die Kantone u. a. das Bewilligungsverfahren für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene regeln. Im Rahmen von ARGUS hat sich jedoch gezeigt, dass dies in vielen Kantonen nur mangelhaft oder gar nicht der Fall ist. Zahlreiche Kantone bewilligen die Gemeinschaftseinsätze nur aufgrund der Jahresplanung der einzelnen Zivilschutzorganisationen. Eine effektive Kontrolle der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 2 VEZG erfolgt somit in solchen Fällen durch den Kanton nicht.

Aus den genannten Gründen und zur Erreichung einer möglichst einheitlichen Bewilligungspraxis soll der Bundesrat neu das Bewilligungsverfahren auch für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene in seinen Grundzügen regeln. Insbesondere soll die VEZG mit Bestimmungen ergänzt werden, welche festlegen, welche Punkte die Bewilligungen mindestens zu enthalten haben (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 28).

Die Regelung des Aufgebotsverfahrens hingegen soll weiterhin in der Kompetenz der Kantone verbleiben.

Artikel 28 Kontrollführung

Absatz 1 gibt wörtlich den heutigen Artikel 28 wieder.

9 SR 520.14