Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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Räten verabschiedete Revision von Artikel 210 OR definiert in Absatz 4 das Konsumentengeschäft als Vertrag, in dem «die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist […] und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.»54Die vorliegend gewählte Definition folgt dabei inhaltlich dieser Formulierung sowie derjenigen von Artikel 32 ZPO: Der Begriff der Konsumentin oder des Konsumenten wird positiv umschrieben, dies im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht und zu den Regelungen von Artikel 5 Absatz 2 E-VVG55 sowie Artikel 3 KKG. Eine Konsumentin oder ein Konsument ist eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem persönlichen oder familiären Bedürfnis schliesst (Absatz 1). Eine Konsumentin oder ein Konsument schliesst einen Vertrag unmittelbar zu einem privaten Zweck und ist stets Endverbraucherin oder Endverbraucher. Ein überwiegend privater Zweck des Vertragsschlusses soll dabei ausreichend sein, denn anderenfalls würden die schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten wiederum schlechter behandelt als die Konsumentinnen und Konsumenten in der EU. Ob sie oder er im konkreten Fall tatsächlich schutzbedürftig ist, spielt keine Rolle.

Spiegelbildlich handelt der Anbieter in einem Kontext, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet wird (Absatz 2), und zwar unabhängig davon, ob er diese haupt- oder nebenberuflich ausführt. Das Widerrufsrecht gilt also beispielsweise nicht, wenn eine Konsumentin einem anderen Konsumenten auf einer Internet-Plattform Kinderkleider verkauft oder wenn ein Transportunternehmen bei einem Konkurrenten einen Lastwagen erwirbt.

Art. 40e Ausnahmen im Allgemeinen

Die praktische Bedeutung des Widerrufsrechts steht und fällt mit dem Katalog der Verträge und der Umstände, unter denen nicht widerrufen werden kann. Der Vorentwurf fasst die Ausnahmen zusammen und gliedert sie in allgemeine und spezielle Ausnahmen (vgl. auch Art. 16 Bst. a–m Verbraucherrechte-RL).

Buchstabe a sieht vor, dass Verträge, die öffentlich beurkundet werden, nicht widerrufen werden können. Eine öffentliche Beurkundung bietet ausreichend Gewähr dafür, dass ein Vertrag nicht unbedacht oder übereilt geschlossen wird.

Unproblematisch ist die in Buchstabe b erwähnte Ausnahme. Danach entfällt das Widerrufsrecht bei Geschäften mit einem Zufallselement, d.h. etwa dann, wenn der Preis der Sache oder Dienstleistung Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat (Art. 16 Bst. b Verbraucherrechte-RL).

Der Vorentwurf verzichtet auf weitere allgemeine Ausnahmen wie beispielsweise einen Bagatelltatbestand entsprechend dem geltendem Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe b OR. Jeder frankenmässigen Begrenzung haftet etwas Willkürliches an: Während eine vermögende Person 100 Franken leicht verkraften kann, kann der gleiche Betrag in einem anderen Fall eine erhebliche Belastung bedeuten.

54 BBl 2012 3447 ff.

55 BBl 2011 7819